Während einer flexiblen Altersarbeitszeit (FALTER) wird das Arbeitsverhältnis auf die Hälfte der ursprünglichen Beschäftigung reduziert. Gleichzeitig wird eine Teilrente in Höhe von 50 % aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen. FALTER sieht dabei vor, dass die Reduzierung des Arbeitsverhältnisses maximal 4 Jahre beträgt. Der Beginn von FALTER liegt dann 2 Jahre vor Beginn einer abschlagsfreien Altersrente und dauert weitere 2 Jahre über den möglichen Beginn der abschlagsfreien Altersrente hinaus. Der Rentenbeginn wird damit um 2 Jahre nach hinten verschoben. FALTER hat in der Zusatzversorgung folgende Wirkungen:

  • Aufgrund der Reduzierung des Beschäftigungsverhältnisses um 50 % während FALTER entstehen Ansprüche in der Zusatzversorgung nur entsprechend des reduzierten Entgelts. Eine Aufstockung wie bei der Altersteilzeit, wo das abgesenkte Entgelt mit dem Faktor 1,8 multipliziert und so auf 90 % hochgerechnet wird, erfolgt bei FALTER nicht. Wird also während FALTER das Beschäftigungsverhältnis beispielsweise für 4 Jahre reduziert, so ergibt sich aus dieser Zeit derselbe Anspruch auf Zusatzversorgung, als wäre für die 2 Jahre bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente im bisherigen (vollen) Umfang weiter gearbeitet worden.
  • Während FALTER wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Teilrente in Höhe von 50 % bezogen. In der Zusatzversorgung besteht dagegen kein Anspruch auf eine Rente (siehe auch 7.1.1.1). Der Beginn einer Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung ist kein Versicherungsfall in der Zusatzversorgung und löst damit keine Zahlung einer Rente aus. Vielmehr bleibt die Versicherung bestehen (da ja auch das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht) und wird mit dem infolge des Teilrentenbezugs reduzierten Entgelt fortgesetzt (s. o.)
  • FALTER sieht vor, dass eine Altersrente nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem eine abschlagsfreie Regelaltersrente möglich wäre, in Anspruch genommen wird, sondern (in der Regel) erst 2 Jahre später. Dieses Hinausschieben des Rentenbeginns hat in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge, dass sich die Rentenanwartschaft um 0,5 Prozent pro Monat des späteren Beginns der Rente erhöht (bei 2 Jahre Aufschub also um 12 %). In der Zusatzversorgung führt dagegen ein Hinausschieben des Rentenbeginns zu keiner prozentualen Erhöhung der Rentenanwartschaft. Rentenansprüche entstehen lediglich aus der Einkommen während des fortgeführten Versicherungsverhältnisses nach dem an sich möglichen Rentenbeginn.

Letztendlich lässt sich feststellen, dass sich die Inanspruchnahme von FALTER in der Zusatzversorgung nicht rentensteigernd auswirkt. Versicherte erhalten nach FALTER eine Zusatzversorgungsrente in genau derselben Höhe wie ohne FALTER. Dabei ist aber zu beachten, dass infolge FALTER die Lebensarbeitszeit aber bis um 2 Jahre verlängert wurde. Um FALTER auch aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht attraktiver zu gestalten, wären somit entsprechende tarifliche Regelungen nötig. Zudem ist durch das Flexirentengesetz seit dem 1.7.2017 die teilweise Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinzuverdienst wesentlich einfacher und flexibler gestaltet worden, so dass die doch recht einengende Regelung von FALTER kaum mehr Sinn ergibt, zumal sie in der Zusatzversorgung keine positiven Auswirkungen hat.

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