Für die Dauer einer Altersteilzeit werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) weitergearbeitet hätten. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird – soweit es nicht auf Entgelten beruht, die während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen – mit dem Faktor 1,8 multipliziert und wird so an die Zusatzversorgungskasse gemeldet (Versicherungsmerkmale 23/20, vgl. auch Teil V 4). Umlagen/Beiträge sind aus dem erhöhten Entgelt zu zahlen. Bei der Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts sind nur die Bezüge mit dem 1,8-Fachen zu berücksichtigen, die nach § 4 TV ATZ zur Hälfte geleistet werden. Alle sonstigen zusatzversorgungspflichtigen Bezüge sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie tatsächlich geleistet wurden. Damit wird in der Zusatzversorgung während der Altersteilzeit nur eine unwesentlich geringere Rentenanwartschaft erreicht als ohne Vereinbarung der Altersteilzeit.

 
Praxis-Beispiel

Ein 60-jähriger Beschäftigter vereinbart Altersteilzeit.

Der Jahresverdienst vor Beginn der Altersteilzeit beträgt 40.000 EUR.

Während der Altersteilzeit werden davon 90 % – also 36.000 EUR – berücksichtigt.

36.000 EUR x 0,9 (Altersfaktor bei 60 Jahren) = 2,7 Versorgungspunkte

12.000 EUR

2,7 Versorgungspunkte × 4 EUR (Messbetrag) = 10,80 EUR garantierte monatliche Betriebsrente

Zum Vergleich: Ohne Altersteilzeit hätte sich eine monatliche Rente von 12,00 EUR ergeben.

Da für die Verrentung des während der Altersteilzeit erzielten Entgelts ein Entgelt in Höhe von 90 % des vor Beginn der Altersteilzeit maßgebenden Entgelts berücksichtigt werden muss, ergibt sich für die Umlage-/Beitragszahlung Folgendes:

  • Bei Altersteilzeit ist das tatsächlich gezahlte (halbe) Entgelt während der Altersteilzeit vom Arbeitgeber um den Faktor 1,8 zu erhöhen und damit auf 90 % hochzurechnen. Umlagen/Beiträge sind aus dem erhöhten Entgelt zu zahlen (Versicherungsmerkmale 23/20, vgl. auch Teil V 4).
  • Wurde die Altersteilzeit vor dem 1.1.2003 vereinbart, war das tatsächlich bezogene (halbe) Entgelt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden; hieraus waren Umlagen/Beiträgen zu entrichten (Versicherungsmerkmale 22/25). Die Kasse hat dann das Entgelt auf 90 % erhöht.

5.7.1 Neuregelung durch den TV FlexAZ ab 1.1.2010

Auch durch die Neuregelung der Altersteilzeit durch den TV FlexAZ vom 27.2.2010 hat sich in der Zusatzversorgung nichts geändert. Mangels einer ausdrücklichen Regelung im ATV bzw. ATV-K bleibt es bei dem bisherigen Faktor 1,8, so dass das anzusetzende Entgelt weiterhin 90 % der vor Beginn der Altersteilzeit erhaltenen Bezüge entspricht.

5.7.2 Flexible Altersarbeitszeit – FALTER

Während einer flexiblen Altersarbeitszeit (FALTER) wird das Arbeitsverhältnis auf die Hälfte der ursprünglichen Beschäftigung reduziert. Gleichzeitig wird eine Teilrente in Höhe von 50 % aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen. FALTER sieht dabei vor, dass die Reduzierung des Arbeitsverhältnisses maximal 4 Jahre beträgt. Der Beginn von FALTER liegt dann 2 Jahre vor Beginn einer abschlagsfreien Altersrente und dauert weitere 2 Jahre über den möglichen Beginn der abschlagsfreien Altersrente hinaus. Der Rentenbeginn wird damit um 2 Jahre nach hinten verschoben. FALTER hat in der Zusatzversorgung folgende Wirkungen:

  • Aufgrund der Reduzierung des Beschäftigungsverhältnisses um 50 % während FALTER entstehen Ansprüche in der Zusatzversorgung nur entsprechend des reduzierten Entgelts. Eine Aufstockung wie bei der Altersteilzeit, wo das abgesenkte Entgelt mit dem Faktor 1,8 multipliziert und so auf 90 % hochgerechnet wird, erfolgt bei FALTER nicht. Wird also während FALTER das Beschäftigungsverhältnis beispielsweise für 4 Jahre reduziert, so ergibt sich aus dieser Zeit derselbe Anspruch auf Zusatzversorgung, als wäre für die 2 Jahre bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente im bisherigen (vollen) Umfang weiter gearbeitet worden.
  • Während FALTER wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Teilrente in Höhe von 50 % bezogen. In der Zusatzversorgung besteht dagegen kein Anspruch auf eine Rente (siehe auch 7.1.1.1). Der Beginn einer Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung ist kein Versicherungsfall in der Zusatzversorgung und löst damit keine Zahlung einer Rente aus. Vielmehr bleibt die Versicherung bestehen (da ja auch das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht) und wird mit dem infolge des Teilrentenbezugs reduzierten Entgelt fortgesetzt (s. o.)
  • FALTER sieht vor, dass eine Altersrente nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem eine abschlagsfreie Regelaltersrente möglich wäre, in Anspruch genommen wird, sondern (in der Regel) erst 2 Jahre später. Dieses Hinausschieben des Rentenbeginns hat in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge, dass sich die Rentenanwartschaft um 0,5 Prozent pro Monat des späteren Beginns der Rente erhöht (bei 2 Jahre Aufschub also um 12 %). In der Zusatzversorgung führt dagegen ein Hinausschieben des Rentenbeginns zu keiner prozentualen Erhöhung der Rentenanwartschaft. Rentenansprüche entstehen lediglich aus...

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