5.5.1 Bonuspunkte

Zu den Versorgungspunkten, die in einem Jahr aufgrund des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und des Alters des Versicherten erworben werden, kann es noch zusätzliche Punkte (sog. Bonuspunkte) geben.

Wenn die Zusatzversorgungseinrichtung durch ihre Geldanlage höhere Zinsen erwirtschaften kann, als mit dem Punktemodell zugesagt sind (3,25 %/5,25 %), entstehen Überschüsse. Diese werden nach Ablauf eines Jahres festgestellt. Aus den Überschüssen werden die Verwaltungskosten finanziert, sowie die sozialen Komponenten (vgl. Teil I 5.6). Zudem müssen Rückstellungen gebildet werden. Sind danach noch weitere Überschüsse vorhanden, so können diese verteilt werden. Die Verteilung erfolgt auf alle Versicherten, die am 31. Dezember des Vorjahres in der Zusatzversorgung angemeldet waren, entsprechend der Höhe ihres Punktekontos. So erhalten Versicherte umso mehr Anteile von den Überschüssen, je mehr Versorgungspunkte sie bereits auf ihrem Versorgungskonto angesammelt haben.

Nicht alle Zusatzversorgungskassen konnten nach dem Systemwechsel im Jahr 2002 in ein vollständig kapitalgedecktes System umsteigen und mussten daher die bisherige Umlagefinanzierung beibehalten. Diese Kassen können daher tatsächlich noch keine Kapitalerträge erwirtschaften, die sie an die Versicherten weitergeben können.

Für die Berechnung der Bonuspunkte ist daher zu differenzieren:

  • Soweit eine (teilweise) Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt.
  • Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzinsung der zehn größten Pensionskassen in Deutschland gemäß dem jeweils aktuellen Geschäftsbericht der Bundesanstalt für Finanzierungsdienstleistungsaufsicht zugrunde gelegt.

Überschüsse werden vom zuständigen Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung festgestellt. Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten vorrangig die sozialen Komponenten (vgl. Teil I 5.6) und dann die Bonuspunkte finanziert. In aller Regel haben die Zusatzversorgungskassen in den zurück liegenden Jahren – soweit Überschüsse entstanden waren – diese in Rückstellungen eingestellt, um auch in finanziell schlechteren Zeiten die hohen Zinszusagen (3,25 % + 5,25 %) erfüllen zu können.

5.5.2 Wer kann Bonuspunkte erhalten?

Die Bonuspunkte werden an die am Ende eines Geschäftsjahres vorhandenen Pflichtversicherten und an die beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage- bzw. Beitragsmonate erfüllt haben, verteilt.

Waldarbeiter und andere Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Witterungseinflüssen beendet worden sind, gelten ebenso wie Saisonarbeitnehmer als am Ende des Geschäftsjahres pflichtversichert, wenn dies vom Arbeitgeber gemeldet wird. Voraussetzung ist, dass sie bei Wiederaufnahme der Arbeit einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben bzw. zu Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden (vgl. Teil III 5.3). Diesen Beschäftigten können somit unabhängig von der Erfüllung der Wartezeit (120 Monate) Bonuspunkte gutgeschrieben werden.

Wechselt ein Beschäftigter zu einem Arbeitgeber, der Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist, sollte sofort mit der Anmeldung bei der neuen Kasse auch die Überleitung (vgl. Teil I 16) beantragt werden, damit die bereits bei der ursprünglich zuständigen Kasse vorhandenen Versorgungspunkte auf die neue Kasse übertragen werden und ggf. hierauf Bonuspunkte verteilt werden können.

5.5.3 Bonuspunkte nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

Bonuspunkte kann es auch dann noch geben, wenn die Pflichtversicherung beendet ist.

Haben Versicherte bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens mindestens 120 Monate mit Umlagen-/Beitragszahlungen durch Arbeitgeber zurückgelegt, werden zu verteilende Bonuspunkte – obwohl die Versicherten aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind – auf ihr Konto gutgeschrieben. Die spätere Rentenleistung kann also auch dann noch ansteigen, wenn keine Pflichtversicherung mehr besteht (vgl. auch Teil III 2.1).

 

Hinweis bei Auflösungsverträgen:

Da auch beitragsfrei Versicherte – also Versicherte, die ihr Beschäftigungsverhältnis beendet haben – unter den o. g. Voraussetzungen weiterhin Bonuspunkte erhalten können, ist dies bei Abschluss von Auflösungsverträgen besonders zu beachten.

Wird ein Auflösungsvertrag abgeschlossen, sollte durch den Arbeitgeber in den Fällen, in denen die 120 Monate noch nicht erfüllt sind, ein entsprechender Hinweis gegeben werden. Dies gilt vor allem dann, wenn durch kurzzeitiges Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses diese Wartezeit erfüllt werden könnte.

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