Je nachdem bereits zum Beginn des Jahres 2002 bestehenden Kapitaldeckungsgrades, verläuft die Finanzierung sehr unterschiedlichen.

In aller Regel sind die kommunalen Zusatzversorgungskassen nicht in ein kapitalgedecktes Verfahren gewechselt, sondern haben das bisherige Umlageverfahren beibehalten. Daneben wurde in den meisten Fällen ein zweiter – nunmehr kapitalgedeckter – eigener Abrechnungsverband eröffnet, in dem Arbeitgeber, die bisher noch nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse waren, eine Mitgliedschaft erwerben konnten. In diesem Abrechnungsverband werden dabei in der Regel höhere Beiträge (z. B. 4,8 %) erhoben, um die tarifvertraglich festgelegte Verzinsung auch tatsächlich erreichen zu können.

Daneben gibt es auch einige wenige Zusatzversorgungseinrichtungen, die bereits teilweise kapitalgedeckt sind und zur Finanzierung weiterhin Umlagen (zur Finanzierung der bereits laufenden Rentenverpflichtungen und Anwartschaften) erheben. Daneben tritt ein (Zusatz-)Beitrag, mit dem allmählich ein Kapitalaufbau angestrebt wird.

Zusatzversorgungseinrichtungen, die nicht in eine Kapitaldeckung umsteigen, erheben weiterhin Umlagen, zum Teil mit Eigenbeteiligung der Versicherten. Hinzu können noch Sanierungsgelder kommen.

In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29. April 2016 wurde für den Bereich der VKA beschlossen, dass für Pflichtversicherte bei

  1. der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg,
  2. der Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg,
  3. der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Reg.-Bezirks Kassel,
  4. der Kommunalen Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern,
  5. der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen,
  6. beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt
  7. der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden

ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zu dem Umlage-Beitrag (gem. § 16 Abs. 1 ATV-K) und dem Arbeitnehmerbeitrag (gem. § 37a ATV-K)

  1. von 0,20 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2016,
  2. von 0,30 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2017 und
  3. von 0,40 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2018

erhoben wird.

Die Arbeitgeber haben eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen.

Wird bei anderen – nicht vorstehend in a bis g genannten Zusatzversorgungseinrichtungen – die Umlage oder der (Zusatz-)Beitrag nach dem 29.2.2016 erhöht, gelten die Regelungen über die Eigenbeteiligung etc. entsprechend, mit der Maßgabe, dass anstelle der vorgegebenen Zeitpunkte (jeweils 1.7.) auf den Zeitpunkt der Erhöhung abzustellen ist.

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