Überblick

Das Coronavirus stellt derzeit viele Arbeitgeber vor Herausforderungen. Für diejenigen Arbeitnehmer in Betrieben, die nicht direkt von Corona-Infektionen betroffen sind, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um weitere Ansteckungen zu verhindern und eine Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Hier bietet sich – soweit arbeitsorganisatorisch möglich – der verstärkte Einsatz der Arbeitnehmer in Arbeitsformen in der häuslichen Umgebung an.

In Betracht kommen dabei verschiedene Ausgestaltungen: die mobile Arbeit, Homeoffice oder Heimarbeit. Häufig wird die Arbeit zu Hause am Computer durchgeführt, sodass auch die Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze zu beachten sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für das Homeoffice im Angestelltenverhältnis gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Regelungen zum Homeoffice finden sich zum Teil in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Zum Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice siehe BAG, Urteil v. 2.3.2006, 2 AZR 64/05; zu Heimarbeit und Homeoffice siehe BAG, Urteil v. 14.6.2016, 9 AZR 305/15; zum Aufwendungsersatzanspruch und zur Kostentragung siehe BAG, Urteil v. 14.10.2003, 9 AZR 657/02; BAG, Urteil v. 12.4.2011, 9 AZR 14/10; BAG, Urteil v. 12.3.2013, 9 AZR 455/11. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

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