Mit Wirkung zum 18.6.2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten.[1] Hierdurch wurde § 87 Abs. 1 BetrVG um ein neues Mitbestimmungsrecht erweitert. Dieses bezieht sich auf die Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

Das Mitbestimmungsrecht umfasst dabei nur die Ausgestaltung, also das "wie" der mobilen Arbeit. "Ob" die mobile Arbeit überhaupt eingeführt wird, unterliegt weiterhin der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers.[2]

Nach der Gesetzesbegründung liegt mobile Arbeit dann vor, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten seiner Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort oder von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten erbringt. Keine mobile Arbeit ist es, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund deren Eigenart ortsgebunden erbringen muss. Das Mitbestimmungsrecht umfasst sowohl regelmäßige als auch anlassbezogene mobile Arbeit.

Zur mitbestimmungsfähigen inhaltlichen Ausgestaltung der mobilen Arbeit gehören z. B. Regelungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit oder über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann und darf.[3] Es können auch Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und über einzuhaltende Sicherheitsaspekte getroffen werden.

Das Mitbestimmungsrecht bildet einen Auffangtatbestand für alle Regelungen, mit denen mobile Arbeit ausgestaltet werden können. Bereits bestehende Mitbestimmungsrechte gelten unverändert.

 
Achtung

Kein Mitbestimmungsrecht ohne Kommunikationstechnik

Mobile Tätigkeiten, die nicht mittels Informations- oder Kommunikationstechnik erbracht werden können, wie beispielsweise Fahrer- oder Botentätigkeiten, unterfallen nicht dem Mitbestimmungsrecht. Ergibt sich die Mobilität bereits zwingend aus der Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung (z. B. bei Handelsvertretern oder Ingenieuren), hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG.

[1] Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1762.
[2] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) v. 31.3.2021, S. 24.
[3] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) v. 31.3.2021, S. 24.

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