3.1 Homeoffice/Telearbeit

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich für die Ausstattung des Arbeitsplatzes verantwortlich, wenn er mit dem Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeit an einem festgelegten Telearbeitsplatz bzw. im Homeoffice vereinbart. Das ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also auf seine Kosten die für den Homeoffice-Arbeitsplatz erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, z. B.

  • elektronische Geräte wie Computer, Drucker,
  • Einrichtungsgegenstände wie Bürostuhl, Schreibtisch, etc.

Bringt der Arbeitnehmer diese – zumindest auch teilweise – selber ein, indem er z. B. seinen eigenen Schreibtisch oder Computer nutzt, kann er einen Aufwendungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben. In diesem Fall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Vereinbarung über die Homeoffice-Tätigkeit Regelungen zur Kostentragung aufnehmen.

Für die mobile Arbeit benötigt der Mitarbeiter meistens nur einen Laptop bzw. ein Smartphone. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber die Anschaffungskosten zu übernehmen oder mit dem Mitarbeiter eine vertragliche Kostenübernahmeregelung zu treffen, falls dieser eigene Geräte einsetzt. Die Kosten der Arbeitsmittel sind bei der mobilen Arbeit daher regelmäßig deutlich günstiger als die komplette Einrichtung eines festen Telearbeitsplatzes.

 
Praxis-Tipp

Bereitstellung durch den Arbeitgeber

Aus Gründen des Arbeits- und Datenschutzes ist es insbesondere in Hinblick auf die elektronischen Arbeitsmittel wie Computer, Tablet und Smartphone dringend zu empfehlen, diese Geräte dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und auch nicht zur ergänzenden privaten Nutzung freizugeben.

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