Nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen über "Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen".

Zu diesem im Jahr 2013 neu eingeführten, neuen Mitbestimmungstatbestand heißt es in der Gesetzesbegründung[1]: "Der neu einzufügende Beteiligungstatbestand der uneingeschränkten Mitbestimmung soll entsprechend einem Bedürfnis der personalvertretungsrechtlichen Praxis zur Klarstellung beitragen, dass nicht nur feste Arbeitszeitgrenzen von dem Tatbestand erfasst werden, sondern auch flexible Arbeitszeiträume, insbesondere die der gleitenden Arbeitszeit und ähnlicher Arbeitszeitmodelle."

Diese Erläuterungen sind wenig erhellend, zumal das Thema "gleitende Arbeitszeit" bereits unter Abs. 2 Nr. 2 fällt (und fiel). Inwieweit der neuen Regelung daher ein echter, eigenständiger Anwendungsbereich (neben Abs. 2 Nr. 2) zukommt, ist derzeit unklar.

[1] LT-Drucksache 15 / 4224, S. 136.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge