Nach § 74 Abs. 2 Nr. 5 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei "Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle für Arbeitnehmer, insbesondere durch Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, sowie entsprechende Regelungen innerhalb der Dienststelle für Beamte".

Die Vorschrift erfasst nur abstrakt-generelle Regelungen zu diesen Themen. D.h., die Gewährung (oder Nichtgewährung) einer Leistungsprämie im Einzelfall ist keinesfalls hiernach mitbestimmungspflichtig.[1]

Die Vorschrift wird kaum praktisch. Denn meist sind die ‹Fragen der Entgeltgestaltung› bereits durch Tarifvertrag oder Gesetz geregelt:

Ein Beispiel bei den Beamten ist die Leistungsprämie für Beamte nach § 76 LBesGBW, wonach Beamten in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B zur Belohnung für "herausragende besondere Einzelleistungen" Leistungsprämien erhalten können. Werden nun allerdings seitens der Dienststelle (was wenig empfehlenswert ist!), allgemeine Kriterien festgelegt, nach denen solche Leistungsprämien zu gewähren sind/gewährt werden können, so ist die Aufstellung dieser Kriterien mitbestimmungspflichtig nach Abs. 2 Nr. 5.

Beispiele bei den Arbeitnehmern: Nach § 17 Abs. 2 TVöD kann der Arbeitgeber bei leistungsstarken Beschäftigten die für das Vorrücken in den Entwicklungsstufen nach § 16 TVöD erforderliche Zeit (nach Ermessen) verkürzen. Voraussetzung auf Tatbestandsseite ist, dass die Leistungen des Beschäftigten erheblich über dem Durchschnitt liegen (in der Literatur wird davon ausgegangen, dass hierfür schon eine um mehr als 10% über dem Durchschnitt liegende Leistung ausreichet; schon dann ist das Ermessen des Arbeitgebers eröffnet). Erstmals ist eine solche Stufenlaufzeitverkürzung möglich beim Vorrücken von der Stufe 3 in die Stufe 4, d.h. erstmals in der Stufe 3 kann die dortige, an sich 3-jährige Stufenlaufzeit verkürzt werden (nach herrschender Meinung sogar bis auf Null, so dass die Stufe 3 richtigerweise sogar ganz übersprungen werden kann, so dass der Beschäftigte direkt von Stufe 2 in Stufe 4 vorrücken kann). Umgekehrt erlaubt § 17 Abs. 2 TVöD bei erheblich unterdurchschnittlichen Leistungen auch ein Festhalten in der aktuellen Stufe. Beider Einzelfallentscheidung, ob die Stufenlaufzeit verkürzt oder verlängert werden soll, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach Abs. 2 Nr. 5. Anders aber, wenn für die Verkürzungs- bzw. Verlängerungsentscheidung allgemeine Kriterien, etwa ein bestimmtes Beurteilungssystem für alle beschäftigten (oder doch für bestimmte Beschäftigtengruppen) festgelegt werden soll; hierzu bedarf es dann einer Dienstvereinbarung (vgl. § 85 Abs. 1 LPVG BW, wonach "Dienstvereinbarungen (...) in allen Angelegenheiten der Mitbestimmung nach § 74 Absatz [...] 2 [...] zulässig" sind – soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht). Tatsächlich wird die Ermittlung der Durchschnittsleistung der Beschäftigten in der Regel nur möglich sein auf der Grundlage eines abstrakt-generellen, vorab festgelegten Beurteilungssystems, das dann der Mitbestimmung durch den Personalrat bedarf.

Ein weiteres Beispiel bei Arbeitnehmern ist die leistungsorientierte Bezahlung nach § 18 TVöD. Auch hier muss bei der Ausarbeitung des Systems (etwa: Zielvereinbarungen oder systematischen Leistungsbewertung, letzterenfalls: welche Kriterien werden beurteilt und nach welchem [Punkte-]System, wird etwa das 1-15-Punkteschema aus der beamtenrechtlichen Leistungsbeurteilung auch hierher übernommen?) mittels einer Dienstvereinbarung geregelt werden (vgl. erneut § 85 Abs. 1 LPVG BW).

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