§ 70 Abs. 1, 2, 3, 4 LPVG NW

Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Nordrhein-Westfalen befinden sich im § 70 LPVG NW und entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Nordrhein-Westfalen besteht abweichend zum BPersVG eine umfassende Regelungskompetenz bezüglich Dienstvereinbarungen. Hiernach sind diese zulässig, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen, § 70 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW. Einschränkend bestimmt Satz 2, entsprechend § 63 Abs. 1 BPersVG, dass Dienstvereinbarungen unzulässig sind, soweit sie Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, es sei denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu. Abs. 2 und 3 betreffen das Konkurrenzverhältnis sowie den Abschluss von Dienstvereinbarungen. Diese Vorschriften entsprechen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen. Eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit, die im Unterschied hierzu nicht im BPersVG vorhanden ist, enthält Abs. 4 Satz 1, wonach eine Dienstvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann, soweit nichts anderes vereinbart ist. Satz 2 ordnet zudem die Nachwirkung von Dienstvereinbarungen bzgl. Regelungen über Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, an. Diese gelten bei Kündigung oder Ablauf der Dienstvereinbarung fort, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt werden, es sei denn die Nachwirkung wurde ausgeschlossen.

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