Sächliche Mittel und Büropersonal, die der Personalrat zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, hat die Dienststelle bereit zu stellen, sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 47BPersVG, wo anordnet ist, dass die Dienststelle für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat. Durch § 47 BPersVG wird somit die generelle Kostentragungspflicht der Dienststelle/des Bundes nach § 46 BPersVG ergänzt.

Zu beachten ist hierbei, dass nur solche Mittel zur Verfügung zu stellen sind, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats erforderlich sind, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.[1] Neu (im Vergleich zur Vorgängerregelung § 44 Abs. 2 BPersVG a. F.) bezieht § 47 BPersVG nun ausdrücklich die Pflicht der Dienststelle ein, für die Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung des Personalrats auch die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Erweiterung dient der Klarstellung und trägt der technischen Entwicklung in den Dienststellen seit den 1970er-Jahren Rechnung.[2]

Vom Umfang begründet die Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich einen Überlassungsanspruch der sachlichen Mittel gegen die Dienststelle[3]; nur in Ausnahmefällen, bspw. bei Weigerung der Dienststelle, dieser Pflicht Folge zu leisten, und einer hierdurch entstehenden erheblichen Beeinträchtigung der Personalratsarbeit, kann sich dieser die erforderlichen Mittel selbst beschaffen und die entstehenden Kosten entsprechend den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB verlangen.[4] Zulässig in diesem Fall ist auch das Erwirken einer einstweiligen Verfügung gemäß § 108 BPersVG i. V. m. § 85 ArbGG i. V. m. §§ 935 ff. ZPO[5] verbunden mit dem Antrag auf Selbstvornahme der notwendigen Handlungen, § 85 ArbGG i. V. m. § 887 Abs. 1 ZPO.

Die Dienststelle hat Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. D. h., wie bei § 46 BPersVG, hängt die Frage, welche sächlichen Mittel zu überlassen sind, davon ab, was der Personalrat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Personalratsaufgabe und den Verhältnissen der Dienststelle, unter Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel sowie der Verhältnismäßigkeit für erforderlich halten durfte.[6] Eine bloße Erleichterung der Aufgabenerfüllung reicht nicht aus; notwendig ist, dass ohne die zur Verfügung gestellten Sachmittel eine sinnvolle Personalratsarbeit nicht gewährleistet ist. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist die Personalvertretung jedoch weitgehend frei, zu bestimmen, welche Mittel sie benötigt.

H. M. nach bleibt Eigentümer der überlassenen Sachen der Rechtsträger der Dienststelle, unumstritten soweit es sich um Dinge handelt, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.[7] Aber auch bei verbrauchbaren Sachen erwirbt der Personalrat, z. B. durch Verarbeitung nach § 950 BGB, kein Eigentum.[8] Allerdings ist das Recht der Dienststelle durch § 47 BPersVG sowie dem Grundsatz der vertrauensvollen Arbeit insoweit eingeschränkt, dass weder ein Recht auf Akteneinsicht noch Herausgabe dieser besteht.

Aufgrund der Teilrechtsfähigkeit erwirbt der Personalrat jedoch ein Besitzrecht an den überlassenen Sachen, und hat folglich die sich hieraus ergebenden Besitzschutzansprüche, §§ 861 ff. BGB. Die Dienststelle hat Mittel für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen.

Sitzungen sind alle gemäß § 36 BPersVG einberufenen Sitzungen des Personalrats sowie dessen Vorstand oder auch eines seiner Ausschüsse. Unter Sprechstunden fallen solche nach § 45 BPersVG. Laufende Geschäftsführung umfasst alle zum gesetzlichen Aufgabenkreis gehörenden Tätigkeiten, die keine Sitzungen und Sprechstunden sind, und ist somit nicht gleichzusetzen mit den laufenden Geschäften gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 BPersVG.

Vom Umfang her sind zum einen Räume zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Sitzungsräume zwecks Personalrats- oder Vorstandssitzungen (§ 36 Abs. 2 BPersVG), Räume für das Abhalten von Sprechstunden (§ 45 BPersVG) sowie Versammlungsräume für Personalrats-, Jugend- und Auszubildendenversammlungen und Büroräume für die Führung der laufenden Geschäfte. Die zur Verfügung gestellten Räume müssen von mittlerer Art und Güte sein, d. h. Mindestanforderungen entsprechen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalratsarbeit zu ermöglichen. Hierzu gehört, neben Dingen wie ausreichende Beleuchtung und Beheizbarkeit des Raumes, auch das zur Verfügung stellen von notwendigem Mobiliar (Stühle, Tische, verschließbare Schränke, u. U. ein Rednerpult, evtl. ein Mikrofon), sowie die Sicherstellung der Reinigung; es muss gleichfalls die Vertraulichkeit von Gesprächen, bspw. während Sprec...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge