Kurzbeschreibung
Nehmen Personen, die eine Sozialleistung oder Rente beziehen, eine Nebentätigkeit auf, wird das erzielte Einkommen ggf. auf die Leistung angerechnet. Es erfolgt eine Kürzung oder die Leistung kann wegfallen. Die Übersicht zeigt, in welcher Höhe monatlich hinzuverdient werden kann, ohne dass die Leistung gemindert wird.
Übersicht
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Leistungsart | Leistungsunschädliches Einkommen für die volle Leistung |
Rechtsgrundlage | Bemerkung | ||
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Sozialleistung | Einkommensanrechnung | ||||
Arbeitslosengeld | 165 EUR | § 155 Abs. 2 SGB III | Wurde in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit von unter 15 Stunden wöchentlich mindestens 12 Monate lang ausgeübt, bleibt das in den letzten 12 Monaten durchschnittliche Einkommen anrechnungsfrei. In jeden Fall bleibt der Freibetrag in Höhe von 165 EUR. Die Inflationsausgleichsprämie (bis zu 3.000 EUR) bleibt bis zum 31.12.2024 anrechnungsfrei möglich. |
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Bürgergeld | 100 EUR | § 11b Abs. 2 und 3 SGB II | Die ersten 100 EUR bleiben anrechnungsfrei; Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 EUR und 520 EUR 20 %, von dem Teil zwischen 520 EUR und 1.000 EUR 30 % und von dem Teil zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR/1.500 EUR mit Kind nochmal 10 % nicht auf die Leistungen angerechnet. Bei Schülern, Studenten, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr beträgt die Freigrenze 520 EUR. |
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Leistungen nach dem BAföG | 522,50 EUR (ab WS 2024/2025 ggf. 556 EUR) |
§ 68 Nr. 1 SGB I i. V. m. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 21 Abs. 2a, 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG |
Die Freigrenze gilt – soweit ausschließlich Einkünfte aus einem pauschalversteuerten Minijob erzielt werden. Andere Einkünfte des Auszubildenden bzw. Einkommen des Ehegatten oder der Eltern, sind gesondert zu berücksichtigen. | ||
Sozialhilfe | keine Freigrenze | § 2 SGB XII § 82 SGB XII |
Einkommen wird grundsätzlich berücksichtigt. Nähere Informationen erteilen die Sozialhilfeträger. Bei Grundrentenbezieher 100 EUR zzgl. 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 SGB XII abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. |
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Wohngeld | keine Freigrenze | § 68 Nr. 10 SGB I i. V. m. §§ 4, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 WoGG und § 1 Abs. 1 Nr. 4 EStG |
Einkommen wird grundsätzlich berücksichtigt. Nähere Informationen erteilt die zuständige Wohngeldbehörde. | ||
Rente wegen | Hinzuverdienstgrenze | ||||
Alter (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) | unbegrenzt | ||||
Alter (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) | unbegrenzt | §§ 34 Abs. 2 und 235 Abs. 2 SGB VI |
Die Regelaltersgrenze für die Geburtsjahrgänge bis 1946 ist 65 Jahre. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 steigt die Regelaltersgrenze stufenweise auf das 67. Lebensjahr. | ||
Teilweise Erwerbsminderung | 3.093,13 EUR | § 96a Abs. 1a und 1c Nr. 1 SGB VI |
Bis zu 37.117,50 EUR pro Kalenderjahr sind anrechnungsfrei. Oberhalb dieser Hinzuverdienstgrenze erzieltes Einkommen wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. | ||
Volle Erwerbsminderung | 1.546,56 EUR | § 96a Abs. 1a und 1c Nr. 2 SGB VI |
Bis zu 18.558,75 EUR pro Kalenderjahr sind anrechnungsfrei. Darüber hinaus erzieltes Einkommen wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. | ||
Hinterbliebenenrente | Freibeträge | ||||
West EUR |
Ost EUR |
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Witwen-, Witwer- und Erziehungsrente | 992,64 (bundeseinheitlich) |
§ 97 SGB VI | Übersteigen die Nettoeinkünfte jedoch den festgelegten Freibetrag für die Einkommensanrechnung, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 % auf die Rente angerechnet. | ||
Erhöhungsbetrag für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten |
210,56 (bundeseinheitlich) |
§ 97 SGB VI | Übersteigen die Nettoeinkünfte jedoch den festgelegten Freibetrag für die Einkommensanrechnung, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 % auf die Rente angerechnet. | ||
Waisenrente | unbegrenzt | Für volljährige Waisen erfolgt seit dem 1.7.2015 keine Einkommensanrechnung. |
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