LAG Köln, Urteil v. 9.4.2019, 4 Sa 242/18

Die Initiativlast des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Resturlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt, ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Sachverhalt

Der Kläger war bei dem Beklagten, dem Inhaber einer Apotheke, vom 1.9.2012 bis zum 31.3.2017 als Bote mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag hieß es unter anderem, dass der Kläger auf eigenen Wunsch seinen Jahresurlaub in Form von wöchentlicher Arbeitsverkürzung in Anspruch nehme und somit statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche nur 27,5 Stunden pro Woche arbeite.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger und stellte ihn für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses betriebsbedingt von der Arbeit frei. Dieser klagte nun auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs für die Jahre 2014, 2015 und 2016 mit der Begründung, die Regelung zur Arbeitszeitverkürzung stelle einen Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz dar, da in Form einer Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden pro Woche der Erholungszweck des gesetzlich zu gewährenden Urlaubs nicht erfüllt werden könne.

Die Entscheidung

Während das Arbeitsgericht der Klage nur teilweise stattgab, hatte die Berufung des Klägers vor dem LAG überwiegend Erfolg.

Das Gericht entschied, dass eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden bei einer vereinbarten 30-Stunden-Woche keinen Erholungsurlaub i. S. d. §§ 1ff. BUrlG darstelle; denn bereits aus § 3 BurlG ergebe sich, dass der Urlaubsanspruch in (Werk-)Tagen und nicht stundenweise berechnet und regelmäßig auch nicht stundenweise gewährt wird. Dasselbe gelte für die Befreiung an Teilen eines Tages (halber Tag, Vierteltag).

Des Weiteren könne der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG, wonach Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist, entnommen werden, dass die hier vereinbarte Arbeitszeitverkürzung den Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nicht ersetzen kann; denn der mit dieser Norm verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer die Wiederherstellung und Auffrischung der Arbeitskraft zu ermöglichen, könne durch die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden nicht erfüllt werden.

Nach Auffassung des LAG waren die Urlaubsansprüche des Klägers auch nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen; denn nach der Rechtsprechung des EuGH verfalle der Urlaub eines Arbeitnehmers grds. nur dann, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche (EuGH v. 6.11.2018, C-684/16). Diese Obliegenheit des Arbeitgebers beziehe sich hierbei, so das Gericht, nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Ein anderes Verständnis würde dem Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, insbesondere dem des Gesundheitsschutzes, zuwiderlaufen. Denn – anders als in den Fällen der Langzeiterkrankung – genieße der Arbeitgeber, der von der andauernden Anwesenheit des Arbeitnehmers profitiert hat, keinen Schutz. Ließe man ein solches Erlöschen der vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu, würde man im Ergebnis ein Verhalten bestätigen, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führt und dem eigentlichen Zweck der Richtlinie, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, zuwiderläuft. Seinen entsprechenden Obliegenheiten ist der Beklagte vorliegend nicht nachgekommen.

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