Entscheidungsstichwort (Thema)
Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl
Leitsatz (redaktionell)
§ 1 Abs 5 Satz 2 KSchG in der bis Ende 1998 geltenden Fassung erstreckte sich auch auf den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer und auf § 1 Abs 3 Satz 2 KSchG in der seinerzeitigen Fassung.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 706/00.
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.05.2000 - 4 Ga 9/00 - zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Den Verfügungsbeklagten wird untersagt, zur Erreichung eines von ihnen mit ihren Schreiben vom 21.03.2000 und 27.04.2000 geforderten Tarifvertrags zur Standortsicherung im Betrieb der Verfügungsklägerin in H. Streikmaßnahmen durchzuführen.
Die Kosten der Berufung werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.
Fundstellen
Dokument-Index HI610501 |
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