Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

 

Orientierungssatz

1. Die in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis entgegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung mit dem Ablauf der Amtszeit als Betriebsratsmitglied enden sollte, ist wirksam. Denn es bestand ein die Befristung sachlich rechtfertigender Grund, der darin lag, daß ohne die Vereinbarung sein Arbeitsverhältnis lange vor Ablauf der regulären Amtszeit des im April 1994 gewählten Betriebsrates geendet hätte.

2. Die in der Nachtragsvereinbarung getroffene Befristungsvereinbarung hält auch einer Befristungskontrolle statt.

3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 611/00.

 

Normenkette

BetrVG § 78 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 8 Ca 3446/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2002; Aktenzeichen 7 AZR 611/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.1999 – 8 Ca 3448/98 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Beklagte ist ein stadtnaher gemeinnütziger Verein, dem durch Beschluss der … Stadtverordnetenversammlung vom 05.07.1984 gem. § 10 Abs. 5 BSHG die „Hilfe zur Arbeit” nach den §§ 18 bis 20 BSHG übertragen worden ist. Nach seiner Satzung hat er die Aufgabe, „eine sinnvolle Gestaltung der Hilfe zur Arbeit im Sinne der §§ 18 bis 20 BSHG durch Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose … Sozialhilfeempfänger und durch geeignete Hilfen zur Arbeitsbefähigung und zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Ausbildungsplatzes für diesen Personenkreis anzubieten”, sowie „Bildung, Ausbildung, Berufsförderung und Beschäftigung arbeitsloser Menschen im Rahmen gemeinsamer Programme mit den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit mit privaten und öffentlichen Organisationen und Verbänden und Zusammenschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen”. Er beschäftigt – in der Regel befristet – Sozialhilfeempfänger und Langzeitarbeitslose in sozial-versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse werden nur dann begründet, wenn die Vermittelbarkeit des Betroffenen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder sonstiger Leistungsminderung auf dem sogenannten „ersten” Arbeitsmarkt nicht zu erwarten ist. Derartige unbefristete Beschäftigungsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des insoweit gebildeten Ausschusses „Hilfe zur Arbeit”. Beschäftigt werden rund 1.236 Arbeitnehmer, von denen 156 in unbefristeten, der Rest in befristeten Arbeitsverhältnissen tätig ist.

Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 08.03.93 (Bl. 100/101 d. A.) wurde der am … 1952 geborene Kläger befristet bis 31.05.1993 als „Mitarbeiter in der Orientierungsphase” beim Beklagten eingestellt. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 25.05.1993 wurde zwischen den Parteien eine Beschäftigung des Klägers als Schlossereiarbeiter ab 01.06.1993, befristet bis 31.08.1994, vereinbart. Nachdem der Kläger, der zuletzt eine monatliche Vergütung von ca. 3.500,00 DM brutto erhielt, bei den Betriebsratswahlen im April 1994 in den Betriebsrat beim Beklagten gewählt worden war, vereinbarten die Parteien am 22.09.1994 einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Bl. 8 d. A.), nach dem das Arbeitsverhältnis – entgegen der Vereinbarung vom 23.05.1993 –, „mit Ablauf der Amtszeit des Klägers als Betriebsrat endet”. Derartige Vereinbarungen hatte der Beklagte, wie dem Kläger bekannt war, bereits in der Vergangenheit mit in den Betriebsrat gewählten, aufgrund befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigten Personen getroffen. Der Kläger selbst hatte einen entsprechenden Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages beim Beklagten gestellt.

Bei den Betriebsratswahlen vom 06. bis 08.04.1998 wurde der Kläger, dem die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.1998 (Bl. 37 d. A.) mitgeteilt hatte, sein Arbeitsverhältnis werde mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats am 28.04.1998 enden, in der Gruppe der Arbeiter wiederum in den Betriebsrat gewählt. Unter dem Datum des 24.04.1998, einige Tage vor Ablauf der Amtszeit des im April 1994 gewählten Betriebsrats am 28.04.1998, erklärte die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder, unter ihnen der Kläger, ihren Rücktritt aus dem Betriebsrat. Mit Schreiben vom 24.04.1998 (Bl. 38 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, bedingt durch die Niederlegung seines Betriebsratsamtes ende das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 24.04.1998.

Mit seiner am 27.04.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, weil die in der Nachtragsvereinbarung vom 22.09.1994 enthaltene Befristung unwirksam sei. Hierfür fehle ein sachlicher Grund. Eine weitere Befristung aufgrund von Arbeitsbeschaffungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nach dem BSHG sei nicht mehr möglich gewesen. Falls doch ein sac...

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