Leitsatz (redaktionell)

1. Schwere tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb unter Arbeitskollegen rechtfertigen regelmäßig eine fristlose Kündigung des Angreifers, dh desjenigen, der mit den Tätlichkeiten begonnen hat. "Angreifer" kann aber auch der sein, der durch provokatorisches Verhalten, wie etwa beleidigende Reden, den Ausbruch einer Schlägerei verursacht oder dazu maßgeblich beiträgt.

2. Ist der "Angreifer" nicht feststellbar, so kann auch sämtlichen Beteiligten an einer schweren tätlichen Auseinandersetzung gekündigt werden, wenn alle - ohne eindeutig erkennbare Notwehrsituation - aktiv an den Tätlichkeiten teilgenommen haben. Das setzt jedoch voraus, daß der kündigende Arbeitgeber vorher das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kündigungssachverhalt aufzuklären, insbesondere um den "Angreifer" zu ermitteln. Das Ergebnis polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder gar den Ausgang eines Strafverfahrens braucht er allerdings nicht abzuwarten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 444824

BB 1984, 1876-1877 (LT1-2)

ARST 1983, 158-158 (L1-2)

ArbuR 1984, 52-52 (L)

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