Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 13 Abs 2 BAT verlangt die Anhörung des Angestellten vor Aufnahme ungünstiger oder nachteiliger Behauptungen tatsächlicher Art in die Personalakten. Eine Heilung der unterbliebenen Anhörung durch eine nachträgliche Anhörung ist nicht möglich. Wird eine Abmahnung ohne vorherige Anhörung zu den Personalakten genommen, kann der Angestellte die Entfernung verlangen.

2. Räumt der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nach § 13 Abs 2 BAT dem Angestellten, der zu einer sofortigen Stellungnahme nicht bereit ist, eine Frist ein, darf er die Abmahnung nicht vor Fristablauf zu den Personalakten nehmen.

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 17.07.1985; Aktenzeichen 6 Ca 134/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446354

ARST 1988, 123-123 (L1-2)

ZTR 1987, 67-67 (LT1-2)

ArbuR 1987, 243-243 (T)

EzBAT § 13 BAT, Nr 8 (LT1-2)

LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 16 (LT1-2)

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