Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Urlaubsabgeltung. Urlaubsansprüche während Elternzeit. Willenserklärung bei Kürzung des Urlaubs

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Will er von seiner Kürzungsbefugnis Gebrauch machen, bedarf es einer empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen.

 

Normenkette

BEEG § 17 Abs. 1; Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 Abs. 3, § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.05.2012; Aktenzeichen 22 Ca 8325/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012 - 22 Ca 8325/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin betreffend während der Elternzeit entstandenen Urlaubs.

Die am A geborene Klägerin war seit 20. Juli 1998 als Bürokraft bei der Beklagten tätig. Basis des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 14. April 1998, in dessen § 1 Abs. 2 es heißt:

"Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen der Betriebsordnung, welche Bestandteil dieses Vertrages ist und der Arbeitnehmerin mit ausgehändigt wird.

Gleichzeitig gelten die Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages und des Manteltarifvertrages des "Deutschen Reisebüro - Verbandes e.V." (DRV - Tarifgemeinschaft). Diese beiden Verträge können jederzeit im Bereich Personal-/Bildungs- und Sozialwesen (bzw. beim Leiter der Vertriebsstelle) eingesehen werden", wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 11 - 14 d. A. Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Klägerin ihr erstes Kind am B und ein zweites Kind am C zur Welt gebracht hat. Nach der Geburt ihres ersten Kindes und Ablauf des Mutterschutzes hat sie zunächst wieder bei der Beklagten gearbeitet, ab 06. Dezember 2006 bis zum 16. Juni 2011 hat sich die Klägerin in Elternzeit befunden. Seit Mai 2006 war die Klägerin zunächst längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Im September 2006 hat die Klägerin eine Gesamtbruttovergütung von 2.333,31 Euro erhalten, wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Bl. 31 d. A. Bezug genommen, für Oktober 2006 erhielt die Klägerin eine Gesamtbruttovergütung von 2.385,22 Euro, wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Bl. 32 d. A. Bezug genommen, und im November 2006 erhielt die Klägerin eine Gesamtbruttovergütung von 4.371,31 Euro einschließlich einer betrieblichen Sonderzahlung von 2.038,00 Euro, wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Bl. 29 d. A. Bezug genommen.

Auf ihren Antrag vom 11. November 2009 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 18 Februar 2010 der Klägerin rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 137 d. A. Bezug genommen). Die Klägerin erhält rückwirkend seit 01. November 2009 entsprechende Rente, welche nach dem Rentenbescheid befristet ist, bis zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Altersrente. Seit dem Jahr 2009 ist die Klägerin als Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes anerkannt.

Mit Schreiben vom 22. März 2011, welches bei der Beklagten am 25. März 2011 eingegangen ist, hat die Klägerin sich an die Beklagte gewendet und mitgeteilt, dass sie nach dem Ende der Elternzeit ihre Arbeitsleistung im vertraglich vorgesehenen Umfang nicht erbringen könne (Bl. 136 d. A.) und der Beklagten eine Kopie des Rentenbescheides vom 18. Februar 2010 zugeleitet. Hierauf hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2011 mitgeteilt, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wegen der bis zum 16. Juni 2011 andauernden Elternzeit gem. § 14.6 des Manteltarifvertrages mit Ablauf des 16. Juni 2011 ende, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 138 d. A. Bezug genommen.

Mit Klageschrift vom 30. Juni 2011 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 22 Ca 4284/11 die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis fortbesteht und nicht auf Grund einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen auflösenden Bedingung oder einer auflösenden Bedingung in einem Tarifvertrag endete. In diesem Rechtsstreit zwischen den Parteien ist ein Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss vom 02. September 2011 festgestellt worden. Danach endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 30. Juni 2011 und der Rechtsstreit war erledigt, wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 110 d. A. Bezug genommen.

Der noch offenstehende Urlaubsanspruch der Klägerin hat für die Jahre 2007 und 2008 je 30 Tage, für die Jahre 2009 und 2010 jeweils 30 Tage plus jeweils 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und für das Jahr 2011 bis zum 30. Juni 2011 insgesamt 18 Tage betragen.

Die Klägerin hat ...

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