Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung

 

Orientierungssatz

1. Die Betriebspartner haben bei der Regelung eines Sozialplanes einen weiten Ermessenspielraum, ob, wie und in welchem Umfang sie die Nachteile einer Betriebsänderung ausgleichen oder mildern wollen. Eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Arbeitnehmer muss sachlich gerechtfertigt sein.

2. Die Berechnung einer Sozialplanabfindung hat sich nach dem Stand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung zu richten. Bei teilzeitbschäftigten Arbeitnehmern kännen deren Abfindungen im Verhältnis ihrer persönlichen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Kündigung zur Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gekürzt festgelegt werden.

3. Für die Festlegung der Höhe von Sozialplanabfindungen kann auch auf die Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit abgestellt werden. Die Bemessung der Abfindung kann sich ander bisherigen Bindung des Arbeitnehmers an dem Betrieb orientieren.

4. Die Revision ist eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZR 760/00.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 10 Ca 2405/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.08.2001; Aktenzeichen 1 AZR 760/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 22. September 1999 – 10 Ca 2405/99 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages aus dem Sozialplan vom 25.08.1998 (im Folgenden nur noch: SP), den der Kläger über die an ihn bereits gezahlte Sozialplanabfindung in Höhe von DM 190.829,00 hinaus verlangt.

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst 15 Jahre halbtags beschäftigt, sodann 7 Jahre, bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.03.1999 aufgrund betriebsbedingter Kündigung, in Vollzeit. – Nach § 3 (1) SP errechnet sich die in diesem vorgesehene Abfindung für betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer nach der Formel: Jahre der Betriebszugehörigkeit × Monatsgehalt × 2,0. Der Höchstbetrag der Abfindungssumme ist auf DM 250.000,00 brutto festgesetzt. Das Monatsgehalt wird definiert als das letzte monatliche Bruttogehalt × 13 : 12. Dienstjahr wird definiert als „vollendete ununterbrochene Dienstjahre und Monate zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist”. Außerdem enthält der Sozialplan am Schluss des § 3 (1) folgende Bestimmung: „Soweit der Beschäftigte teilweise voll- und teilzeitbeschäftigt war, werden diese Zeiten und die entsprechenden Gehälter anteilig gerechnet”. – In Anwendung dieser Bestimmung errechnete die Beklagte, wozu auf den mit Schriftsatz der Beklagten vom 06.03.2000 vorgelegten Berechnungsbogen verwiesen wird, den an den Kläger bereits gezahlten Abfindungsbetrag. Der Kläger hält demgegenüber die abfindungsmindernde Berücksichtigung der Zeit seiner Halbtagsbeschäftigung für unzulässig.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von DM 59.171,00 brutto (nebst Zinsen) gerichtete Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers mit der er die Zahlung des von ihm geltend gemachten weiteren Abfindungsbetrages weiter verfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 05.09.2000 verwiesen.

Der Kläger hält daran fest und bringt vor, die bloße anteilige Berücksichtigung der Zeiten seiner Teilzeitbeschäftigung für die Zeit seiner Betriebszugehörigkeit sei unzulässig; es liege insoweit eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung vor. Wenn es Ziel des Sozialplanes sei, die den Beschäftigten infolge Durchführung der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. zu mildern, dürfte nicht danach unterschieden werden, ob ein Arbeitnehmer in längst zurückliegenden Jahren ein Teilzeitarbeitsverhältnis hatte. Die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile seien für ihn, den Kläger, die gleichen wie bei den anderen Arbeitnehmern, die früher nicht teilzeitbeschäftigt waren. Die zu ersetzenden Nachteile würden in ihrem Umfang bestimmt durch die Höhe des Einkommens, das dem Arbeitnehmer mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes entgehe. Die Abfindung sei nicht eine weitere Vergütung für früher geleistete Arbeit. Deshalb könne nicht darauf abgestellt werden, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beigetragen habe. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers wird im Übrigen auf seine Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 15.11.1999 sowie den weiteren Schriftsatz vom 24.07.2000 (nebst Anlagen) Bezug genommen.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor,...

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