Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.12.1996; Aktenzeichen 11 BV 124/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 05.12.1996 – 11 BV 124/96 – abgeändert.

Den Beteiligten zu 2) – 9) wird aufgegeben, es zu unterlassen, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs oder Teile des Betriebes ein allgemeines Verbot des Trinkens von Alkohol an Arbeitsplatz auszusprachen, solange nicht dar Betriebsrat dem zugestimmt hat oder eine ersetzende Zustimmung der Einigungsstelle vorliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberinnen, den Ausspruch einen allgemeinen Alkoholverbots zu unterlassen, solange der Betriebsrat nicht mitbestimmt hat.

Antragsteller ist der gemeinsame Betriebsrat der Beteiligten zu 2. – 9. Zwischen den Beteiligten ist ein Beschlußverfahren anhängig (12 TaBV 3/95 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht), in dem streitig ist, ob die Beteiligten zu 2. – 9. einen gemeinsamen Betrieb führen.

Am 08. Januar 1996 erhielten 3 Arbeitnehmer eine Ermahnung mit dem Hinweis, daß sie ein bestehendes absolutes Alkoholverbot mißachtet hätten, indem sie Alkohol am Arbeitsplatz getrunken hätten.

Der Betriebsrat wies mit Schreiben vom 26.01.1996 darauf hin, daß die Einführung eines absoluten Alkoholverbotes seiner Mitbestimmung unterliege. Die Ermahnungen wurden daraufhin zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt.

Mit schreiben vom 07.05.1996 teilte die Beteiligte zu 3. dem Betriebsrat mit, daß sie bis zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung über die Einführung eines Alkoholverbotes Mitarbeitern nicht wegen eines entsprechenden Verstoßes abmahnen werde. Die Bereichsleiter der übrigen Beteiligten taten dies ebenfalls. Gleichzeitig wurde der Betriebsrat aufgefordert, in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung eines allgemeinen Alkoholverbotes einzutreten. Der Entwurf einer Betriebsvereinbarung wurde vorgelegt (Bl. 21, 22 d.A.).

Der Betriebsrat erklärte sich mit Schreiben vom 28.05.1996 mit entsprechenden Verhandlungen einverstanden und wies darauf hin, daß eine einheitliche Betriebsvereinbarung für den gemeinsamen Betrieb verlangt werde.

Die nachfolgenden Verhandlungen scheiterten.

Bereits im Jahre 1995 hatte die Beteiligte zu 2. an alle Abteilungsleitungen im Hause ein Rundschreiben gerichtet, in dem auf unfallverhütungsschriften der Berufsgenossenschaften hingewiesen wurde, worin vorgeschrieben sei, daß der Genuß von Alkohol und anderen Suchtmitteln am Arbeitsplatz untersagt sei. Es heißt weiter:

Ab dem ersten Mai wollen wir auf die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften stärker achten. Das bedeutet, daß in der Brönners Druckerei ab Ende April kein Alkohol mehr konsumiert werden darf. Bitte achten Sie in der von ihnen verantworteten Abteilung strikt auf die Einhaltung dieser Regeln;

Mit Aushang „An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. heißt es:

Ab sofort wollen wir auf die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften stärker achten. Das bedeutet, daß in der Brönners Druckerei kein Alkohol mehr konsumiert werden darf. Bitte achten Sie strikt auf die Einhaltung dieser Regeln.

Im Mai 1997 entnahm der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. – 6. und 8. – 9., Herr Dr. Felix Breidenstein einem Kühlschrank, in dem Arbeitnehmer speisen und Getränke aufbewahrten, Bierdosen und machte durch Aushang bekannt, daß die Eigentümer der Bierdosen sie bei der Bereichsleitung wieder abholen könnten. Zuvor waren mehrere Arbeitnehmer dabei beobachtet worden, wie sie aus dem Kühlschrank Bier entnommen und es an schnell laufenden Maschinen getrunken hatten.

Am 21.05.1997 wurde gegenüber dem Arbeitnehmer Bauch eine Abmahnung ausgesprochen, weil er am Vortag beim Falzen von Börsenborgen alkoholhaltiges Bier getrunken hätte, wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens (Bl. 100 d.A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat gemeint, die Arbeitgeberin dürfe ein allgemeines Alkoholverbot nicht ohne seine Mitbestimmung aussprechen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. den Arbeitgeberinnen aufzugeben, es zu unterlassen, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Teile des Betriebes ein allgemeines verbot des Trinkens von Alkohol am Arbeitsplatz auszusprechen, solange nicht der Betriebsrat dem zugestimmt hat oder eine ersetzende Zustimmung der Einigungsstelle vorliegt,
  2. den Arbeitgeberinnen für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 anzudrohen.

Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberinnen haben eine Wiederholungsgefahr verneint, da die streitigen Abmahnungen zurückgenommen worden seien, in den Schreiben vom Juli 1995 liege kein allgemeines Alkoholverbot, sondern hierin werde nur auf die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen unfallverhütungsvorschriften hingewiesen. Der Personalleiter Herr Dr. Breidenstein sei von der Einheitlichkeit deutscher Recht...

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