Thüringer LAG, Urteile v. 16.5.2018, 6 Sa 442/17 u. 6 Sa 444/17

Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht zwangsläufig zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft seine private Handynummer mitteilen, da dies einen erheblichen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen kann.

Sachverhalt

Ein kommunaler Arbeitgeber verlangte aufgrund einer Änderung des Rufbereitschaftssystems zur Einrichtung eines Notdienstes von seinen Arbeitnehmern die Herausgabe ihrer privaten Handynummer, um sie im Notfall auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes erreichen zu können. Hiergegen wurde Klage erhoben.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Revision wurde nicht zugelassen.

Das Thüringer LAG führte in der Entscheidung aus, dass es bereits fraglich sei, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Bekanntgabe der Handynummer bestehe; diese Frage musste jedoch nicht entschieden werden, da der Anspruch durch das (hier anzuwendende Thüringer) Landesdatenschutzgesetz begrenzt sei; denn die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; dies müsse durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, wozu die beiderseitigen Interessen abzuwägen seien und die Abwägung ergeben müsse, dass der Eingriff angemessen sei. Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Handynummer greife, so das Gericht, besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein, da dieser sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit nicht mehr dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck entziehen und somit nicht zur Ruhe kommen könne. Hierbei sei es nach Auffassung des Gerichts auch irrelevant, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, tatsächlich angerufen zu werden. Des Weiteren sei hier zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber durch die Änderung seines bestehenden Systems das Problem selbst herbeigeführt habe und ihm auch andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung stünden.

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