Im Abschn. XXVII Entgeltordnung (VKA) – Beschäftigte an Theatern und Bühnen – ist ein weiteres spezielles Tätigkeitsmerkmal für Hausmeister vereinbart:

Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren sind in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert.

Nach der Protokollerklärung Nr. 5 zu Abschn. XXVII Entgeltordnung (VKA) sind Hausmeister Beschäftigte, die die Reinigung des Hauses und des Hausgrundstückes überwachen, kleine Reparaturen selbst durchführen und größere Reparaturen veranlassen, die allgemeine Hauseinrichtung und das Hausinventar betreuen, das Haus öffnen und schließen und die Aufsicht über das Hauspersonal (Garderoben- und Reinigungspersonal, Pförtnerinnen und Pförtner, Schließerinnen und Schließer usw.) führen.

Anders als im Abschn. XXIII – Schulhausmeister – haben die Tarifvertragsparteien im Abschn. XXVII der Entgeltordnung (VKA) keine beispielhafte Aufzählung der Berufszweige zur Frage der einschlägigen Berufsausbildung vereinbart.

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