Hinsichtlich Überstunden gelten für Hausmeister im Bereich des Bundes und der Kommunen nunmehr uneingeschränkt die Regelungen des TVöD. Hierbei sind unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 7 TVöD folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Arbeitsstunden müssen über die für die Woche festgesetzten (verlängerten) Arbeitsstunden hinausgehen. Werden die wöchentlichen Arbeitsstunden innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD festzulegenden Ausgleichszeitraums anderweitig verteilt, gilt der jeweilige wöchentliche Arbeitszeitumfang.
  • Die zusätzlichen Arbeitsstunden müssen auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet worden sein.
  • Die zusätzlichen Arbeitsstunden sind nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche durch entsprechende Freizeit ausgeglichen worden.

Zuschlagspflichtige Überstunden entstehen erst, wenn sämtliche der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 43 BT-V); für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Sofern Überstunden (§ 7 Abs. 7 TVöD), nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, erhalten die Beschäftigten je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 TVöD besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

Je nach den tatsächlichen Verhältnissen kann es zweckmäßig sein, die von dem Hausmeister geleisteten Überstunden gemäß § 24 Abs. 6 TVöD zu pauschalieren.

 
Praxis-Tipp

Mit dem Hausmeister sollte eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, in der das Entgelt für die tatsächlich zu leistenden Überstunden pauschaliert wird. Dabei sollte vereinbart werden, dass die Nebenabrede gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 TVöD gesondert gekündigt werden kann, um sie im Bedarfsfall den geänderten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen anpassen zu können.

Es wäre darüber hinaus zu prüfen, inwieweit die Leistung von über die verlängerte Arbeitszeit hinausgehenden zuschlagspflichtigen Überstunden nicht durch organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers weitgehend vermieden werden kann. In jedem Fall sollte im Hinblick auf die typischerweise anfallenden Aufgaben z. B. bei außerschulischen Veranstaltungen (Schließdienst) die Möglichkeiten anderweitiger Arbeitsformen (Rufbereitschaft) in Erwägung gezogen werden.

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