Schwerpunkt der früheren speziellen tariflichen Regelungen für Hausmeister war die Festsetzung der Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien waren übereinstimmend der Auffassung, dass durchaus die Voraussetzungen für eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegen können, sofern in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt.

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beschäftigte ohne Arbeit zu leisten an der Arbeitsstelle oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat. Nach der Rechtsprechung ist Arbeitsbereitschaft zu definieren als wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung, mit der Verpflichtung auch ohne Aufforderung im Bedarfsfall tätig zu werden. Die Tarifvertragsparteien sind in den bis zum 30.9.2005 für den Bund und die Kommunen geltenden Regelungen davon ausgegangen, dass aufgrund der typischerweise von einem Hausmeister zu verrichtenden Aufgaben Arbeitsbereitschaft anfallen dürfte, sodass die Anwendung der tariflichen Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit in Betracht kommt. Danach war der Arbeitgeber ermächtigt, per Direktionsrecht die Arbeitszeit des Hausmeisters einseitig zu verändern. Im Falle der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Danach ist eine wöchentliche Arbeitszeit (einschließlich Arbeitsbereitschaft) auf durchschnittlich höchstens 48 Stunden begrenzt.

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