Im Sozialversicherungsrecht versteht man grundsätzlich unter dem Begriff der Arbeitnehmerhaftung die nur ausnahmsweise geltende Pflicht des Arbeitnehmers zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt. Zur Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ebenso wie zur Haftung des Altersteilzeitbeschäftigten für zu Unrecht gezahlte Leistungen aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis siehe jeweils unter den entsprechenden Stichwörtern.

Eine Schadensersatzpflicht aufgrund arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerhaftung hat keinerlei sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.

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