Hat der Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit Schadensersatz zu leisten, so stellen diese Aufwendungen Werbungskosten dar. Ist allerdings das schadenstiftende Ereignis in nicht unbedeutendem Maße aus privaten Gründen mitveranlasst, z. B. bei deliktischem Verhalten wie Betrug, Unterschlagung, so sind die Schadensersatzaufwendungen nicht als Werbungskosten abzusetzen.

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