Nach § 78 Abs. 1 Nr. 15 BPersVG hat der Personalrat bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten mitzubestimmen. Dieses Recht besteht allerdings nur auf Antrag des Beschäftigten. Damit soll dessen Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Der Personalrat ist von der beabsichtigten Maßnahme (nämlich der Geltendmachung von Ersatzansprüchen) rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (§ 78 Abs. 2BPersVG). Die Formulierung "vorher" lässt nur den Schluss zu, dass der Personalrat bereits zu einem Zeitpunkt zu informieren ist, in dem noch nicht feststeht, ob der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt. Andernfalls wäre die Regelung wegen § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG überflüssig. Um dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen gerecht zu werden, dürfte die Informationspflicht des Arbeitgebers bei der Vorabinformation nicht so weit gehen wie im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens.

Entsprechende Regelungen (Mitbestimmung nur auf Antrag) enthalten folgende Landespersonalvertretungsgesetze:

Ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht gilt in Thüringen (§ 73 Abs. 1 Nr. 10 ThürPersVG).

Eine Mitbestimmung ohne Antrag sehen folgende Landespersonalvertretungsgesetze vor:

Eine Mitwirkung nur auf Antrag regelt das Landespersonalvertretungsgesetz Hessen (§ 75 Abs. 2 HPVG). Eine Mitbestimmung, soweit die Dienstkraft nicht widerspricht, gilt im Land Berlin (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 PersVG BE).

Das Landespersonalvertretungsgesetz von Sachsen-Anhalt sieht keine Beteiligung des Personalrats vor.

Auch das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Regelung zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

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