Die Haftung der Auszubildenden ist in § 5 Abs. 3 TVAöD – Allgemeiner Teil – aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 24.11.2016 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – neu geregelt worden, und zwar mit Wirkung vom 1.3.2017. Danach finden für die Schadenshaftung der Auszubildenden die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Ziel dieser Regelung ist die Gleichbehandlung der Auszubildenden und Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer in Haftungsfällen. Deshalb haften sowohl die Auszubildenden in den Verwaltungen usw., für deren Beschäftigte der TVöD gilt, als auch die Auszubildenden in den Versorgungsbetrieben usw., für deren Arbeitnehmer der TV-V gilt, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Auch im Ausbildungsverhältnis ist nur von den üblichen Grundsätzen über die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung auszugehen. Das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses als solches führt nicht zu einer noch weiterreichenden Haftungsfreistellung.[1]

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