Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Beschäftigter seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorwerfbar verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung selbst als auch für das Verschulden (Vertretenmüssen) des Beschäftigten.[1]

Die Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände, also auch für die Ursächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (also der Beschäftigte). Allerdings darf von dem Beschäftigten nichts Unmögliches erwartet werden. Er kann insbesondere verlangen, dass der Arbeitgeber an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (z. B. die Darlegung, was zur Schadensminderung unternommen worden ist).[2]

[1] BAG, Urteil v. 21.5.2015, 8 AZR 116/14, NZA 2015 S. 1517; ErfK/Preis, § 619a BGB Rn. 21 m. w. N.

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