Schädigt ein Beschäftigter durch sein betriebliches Verhalten außenstehende Dritte, z. B. Kunden, so ist er diesen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftungseinschränkungen des § 3 Abs. 6 und 7 TVöD greifen nicht im Außenverhältnis. Soweit der Arbeitnehmer allerdings im Innenverhältnis zum Arbeitgeber aufgrund der eingeschränkten Haftung nicht haften würde, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch gegenüber den Haftungsansprüchen des Dritten.

 
Praxis-Beispiel

Eine Krankenschwester lässt der Besucherin einer Patientin die mit Wasser gefüllte Blumenvase auf den Fuß fallen.

Hier kommt der Arbeitnehmerin die Haftungserleichterung aus dem Arbeitsverhältnis indirekt auch gegenüber der dritten Person zugute, indem sie einen Freistellungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber hat.

Probleme ergeben sich jedoch dann, wenn der Arbeitgeber nach Eintritt des Schadens insolvent wird und den Schaden nicht mehr ausgleichen kann. Dann haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Dritten in vollem Umfang. Allerdings kommen dem Arbeitnehmer Haftungsausschlüsse, die der Arbeitgeber z. B. in seinen AGB mit den Dritten vereinbart hat, ebenfalls zugute.[1]

[1] BGH, Urteil v. 21.12.1993, VI ZR 103/90, DB 1994 S. 634.

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