Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur die Pflichtverletzung bewusst begeht, sondern auch den Schaden zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis).[1] Der Handelnde muss den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Der Erfolg muss zumindest billigend in Kauf genommen worden sein. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt worden ist.

Zur Annahme einer vorsätzlichen Handlung reicht es aber nicht aus, wenn sich der Vorsatz lediglich auf die Pflichtverletzung bezieht, sondern auch der Schadenseintritt muss zumindest billigend in Kauf genommen werden.[2] Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist zwar das Verschulden nur auf die Pflichtwidrigkeit oder Rechtsgutverletzung zu beziehen und nicht auf den eingetretenen Schaden. Allerdings hat das BAG in seiner Entscheidung vom 18.4.2002 sehr grundlegend ausgeführt, dass sich in den Fällen der privilegierten Haftung für den Arbeitnehmer das Verschulden auch auf den Schadenseintritt als solchen beziehen muss, da man ansonsten das verfolgte Ziel der Haftungserleichterung für Arbeitnehmer nicht erreichen könne. Die bezweckte Entlastung von der Risikozurechnung werde nicht erreicht, wenn sich der Vorsatz nur auf die Pflicht- bzw. Schutzgesetzverletzung beziehen müsste.

 
Praxis-Beispiel

Ein Bauleiter verletzt vorsätzlich seine Sorgfaltspflichten und verursacht dadurch die Tötung eines Menschen.

Hier hat das BAG trotz der vorsätzlichen Verletzung der Sorgfaltspflichten insgesamt nur grobe Fahrlässigkeit angenommen.[3]

[1] ErfK/Preis, § 619a BGB Rn. 14; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 3.2.2020, 1 Sa 401/18, das dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Ex-Arbeitnehmer für entwendeten Luxuswein in Höhe von 39.500 EUR zuerkannt hat.

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