Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können und somit als unerhebliches zu vernachlässigendes Verschulden angesehen werden.

 
Praxis-Beispiel

Die Sekretärin kippt aus Unachtsamkeit die auf dem Schreibtisch stehende halbvolle Kaffeetasse um, die dabei einen kleinen Fleck auf dem Teppichboden verursacht.

Hier handelt es sich um ein Alltagsversehen, für das keine Haftung in Betracht kommt.

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