Im Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27.9.1994 sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wie folgt zusammengefasst worden:

Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.

 

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – i. d. R. volle Haftung des Arbeitnehmers

Normale Fahrlässigkeit – Quotelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Leichteste Fahrlässigkeit – keine Haftung des Arbeitnehmers

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.

Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören

  • der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens,
  • die Gefahrgeneigtheit der Arbeit,
  • die Höhe des Schadens,
  • ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko,
  • ein durch Versicherung deckbares Risiko,
  • die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb,
  • die Höhe des Arbeitsentgelts und
  • ob möglicherweise eine Risikoprämie im Arbeitsentgelt enthalten ist.

Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers wie

  • die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit,
  • sein Lebensalter,
  • seine Familienverhältnisse und
  • sein bisheriges Verhalten

zu berücksichtigen sein.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger (hier dem Beschäftigten) oder vom Geschädigten (hier dem Arbeitgeber) verursacht worden ist. Im Hinblick auf ein eventuelles Mitverschulden (z. B. durch ein Organisationsdefizit beim Arbeitgeber), kann es auf die Mitarbeiterführungs- und Kontrollaufgaben des Vorgesetzten des Beschäftigten ankommen.[1]

Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer und damit auch im Haftungsfall. Dies kann grundsätzlich zu der Verpflichtung des Arbeitgebers führen, vorrangig den unmittelbar schädigenden Dritten in Anspruch zu nehmen, bevor er Ansprüche gegenüber dem mitverantwortlichen Arbeitnehmer geltend macht.[2]

Bei Geltung des TVöD haftet der Beschäftigte im Bereich der leichten und mittleren Fahrlässigkeit nicht. Eine Haftung besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Von dieser Haftungserleichterung darf nicht zum Nachteil der Beschäftigten abgewichen werden. Dies verbietet § 4 Abs. 3 TVG. Danach sind vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag gestattet sind (was beim TVöD nicht der Fall ist) oder eine Änderung der Regelungen zugunsten der Beschäftigten enthalten.

Dies gilt gleichermaßen für die Beschäftigten im kommunalen Bereich wie im Bereich des Bundes. In § 3 Abs. 7 TVöD wird insoweit auf die Haftung der Beamten des Bundes verwiesen. Ziel der Regelung ist die Gleichschaltung und damit Harmonisierung der Innenhaftung/Regresshaftung des Beschäftigten mit der Haftung des Beamten. Innerhalb des Bundes soll es insoweit kein verschiedenes Recht mehr geben. Für Beamte des Bundes war früher § 78 des Bundesbeamtengesetzes maßgebend. Danach haftete ein Beamter nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Mit der Änderung des § 78 BBG zum 1.1.1993 ist auch – bezogen auf die Innenhaftung – die haftungsrechtliche Unterscheidung zwischen hoheitlicher Tätigkeit einerseits und Wahrnehmung fiskalischer Aufgaben andererseits weggefallen.

Aufgrund von Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5.2.2009 (BGBl I S. 160) ist das Bundesbeamtengesetz (BBG) grundlegend geändert worden, und zwar mit Wirkung vom 12.2.2009. Die Haftung ist seitdem in § 75 BBG geregelt. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese Regelung entspricht § 48 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz), das im Wesentliche...

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