Eine dienstliche/betriebliche Tätigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Aufgabe verrichtet, die unmittelbar zu der vertraglich vereinbarten bzw. ihm zugewiesenen Tätigkeit gehört. Der Begriff der dienstlichen/betrieblichen Tätigkeit ist vielmehr sehr weit auszulegen. Die Handlung des Arbeitnehmers muss nur in irgendeiner Weise betriebsbezogen sein.

 
Praxis-Beispiel

Ein Auszubildender ohne entsprechenden Führerschein benutzt entgegen dem ausdrücklichen Verbot seines Arbeitgebers den Gabelstapler, um einen Lkw voller Fahrräder schneller entladen zu können, und beschädigt beim Fahren den Gabelstapler.

Die Art, wie die Tätigkeit ausgeführt wird (sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig), entscheidet nicht darüber, ob es sich um eine dienstliche/betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht.

 
Praxis-Beispiel

Ein Lkw-Fahrer wirft seinem Kollegen vor, zu spät vom Tanken zurückgekommen zu sein, sodass sein Lkw nicht mehr rechtzeitig beladen werden kann. Im Laufe dieses Wortwechsels versetzt er dem Kollegen einen Stoß vor die Brust, worauf dieser einen Schritt rückwärts macht, über die dort stehende Schubkarre fällt und sich schwere Verletzungen an einer Stahlschiene zuzieht.

Der dienstliche/betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Ausführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn derartige Verhaltensverstöße nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen. Es kommt dabei entscheidend darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war.[1] Eine betriebliche Tätigkeit liegt immer schon dann vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt.[2]

[1] BAG, Urteil v. 18.4.2002, 8 AZR 348/01, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122, NZA 2003 S. 37.

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