Eine eigenständige gesetzliche Regelung zur Haftung des Arbeitnehmers gibt es nicht. Auch der TVöD enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Vielmehr enthält § 3 Abs. 6 und 7 eine Haftungseinschränkung. Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer daher gem. § 280 BGB bei schuldhafter Pflichtverletzung seines Arbeitsvertrags (§ 3 Abs. 1.1 Satz 1 TVöD-V) für jeden eintretenden Schaden in voller Höhe. Gleiches gilt gem. § 823 BGB bei jeder vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung absoluter Rechte des Arbeitgebers oder eines Dritten.

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