5.1 Vorsorgepauschale in allen Steuerklassen

Für Vorsorgeaufwendungen (u. a. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.[1] Die Vorsorgeaufwendungen werden bei der Berechnung der Lohnsteuer pauschal durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die in die Lohnberechnungsprogramme und Tabellen eingearbeitet ist. Eine Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen gewährt.

[1] S. Freibeträge.

5.2 Abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zur Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung) werden durch einen gesonderten Teil der Pauschale berücksichtigt. Inzwischen ist der volle Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abzugsfähig.

Arbeitnehmer, für welche die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist, erhalten diesen Teil der Vorsorgepauschale nicht, weil sie nicht rentenversicherungspflichtig sind. Deshalb fällt bei ihnen der Lohnsteuerabzug höher aus.

5.3 Abziehbare sonstige Vorsorgeaufwendungen

Mindestpauschale für Kranken- und Pflegeversicherung

Für die weiteren Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Pflegeversicherung) bleibt eine Pauschale von 12 % des Bruttoarbeitslohnes, höchstens 1.900 EUR unbesteuert (Steuerklassen I, II, IV, V und VI); in der Steuerklasse III gilt ein Höchstbetrag von 3.000 EUR.

Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen

Alternativ zur Mindestpauschale werden die tatsächlichen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens pauschal anhand der Beitragssätze berücksichtigt. Dabei wird für die Krankenversicherung auf den Arbeitnehmeranteil am ermäßigten Beitragssatz abgestellt, erhöht um den Zusatzbeitrag der Krankenkasse nach § 242 SGB V. Bei den Beitragssätzen zur Pflegeversicherung sind die Besonderheiten bei Kinderlosen (Zuschlag) sowie für Sachsen (höherer Arbeitnehmeranteil) zu beachten.[1] Der Mitte 2023 eingeführte Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 2. bis zum 5. Kind bleibt nach dem bisher für 2024 veröffentlichten Programmablaufplan beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt.[2]

Aus Vereinfachungsgründen wird als Bemessungsgrundlage der Beitragssätze der steuerliche Arbeitslohn statt des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts herangezogen. Angesetzt werden die Beiträge, die bezogen auf den Arbeitslohn – unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) – dem Arbeitnehmeranteil entsprechen.

[1] Aus Vereinfachungsgründen berücksichtigen die amtlichen Vorgaben für die Lohnsteuertabellen nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose.
[2] Die PV-Abschläge in Abhängigkeit der Kinderzahl sollen voraussichtlich im maschinellen Programmablaufplan Anfang 2024 enthalten sein.

5.4 Besonderheiten bei privat Versicherten

Bei privat Versicherten wird in den Steuerklassen I bis V eine Vorsorgepauschale in Höhe der Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung einschließlich des hälftigen Zusatzbeitrags berücksichtigt. Privat versicherte Arbeitnehmer müssen dazu dem Arbeitgeber ihre Beiträge für eine Basiskrankenversicherung durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen. Berücksichtigt werden auch Beiträge

  • für den mitversicherten, nicht dauernd getrennt lebenden und unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehepartner oder Lebenspartner sowie
  • für mitversicherte Kinder, für die der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld hat.

Versicherungsbeiträge des selbst versicherten Lebenspartners und selbst versicherter Kinder können nicht berücksichtigt werden.

 
Hinweis

Ausblick: Digitalisierung ab 2026

Ab 2026 soll ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden. Damit werden die Papierbescheinigungen im bestehenden Lohnsteuerabzugsverfahren ersetzt. Ursprünglich sollte die Digitalisierung ab 2024 erfolgen, die Finanzverwaltung hat den Starttermin der Einführung des Datenaustauschs aber zwischenzeitlich um weitere 2 Jahre verschoben.[1]

[1] BMF, Information v. 10.5.2023, IV C 5 – S 2363/20/10002 :006.

5.5 Berücksichtigung steuerfreier Zuschüsse

Leistet der Arbeitgeber an privat versicherte Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung steuerfreie Zuschüsse, wird als Kürzung der Betrag angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht. Auch hier ist für die Krankenversicherung auf den ermäßigten Beitragssatz abzustellen.

Teilt der privat Versicherte seinem Arbeitgeber die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht mit, greift die Mindestvorsorgepauschale.

5.6 Vorsorgepauschale bei manueller Lohnabrechnung

In den elektronischen Lohnabrechnungsprogrammen stehen die notwendigen Eingabeparameter zur Berechnung der Vorsorgepauschale zur Verfügung. Bei manueller Lohnabrechnung kann die Lohnsteuer durch eine Nebenrechnung ermittelt werden, wenn der privat versicherte Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nachweist:

  • Dazu werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die in der Lohnsteuertabelle für den Arbeitslohn (brutto) berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale gemindert.
  • Von dem verbleibenden Betrag ist der vom...

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