BAG, Urteil v. 13.5.2020, 4 AZR 173/19

Eine "Große Station" i. S. d. EG P 13 TVöD/VKA liegt grds. dann vor, wenn der Stationsleitung mehr als 12 Vollzeitkräfte fachlich unterstellt sind. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann bei einer solchen Anzahl unterstellter Beschäftigter das Tarifmerkmal "große Station" verneint werden.

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts. Sie betreibt eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, in welcher die Klägerin als Stationsleitung der Station Soziotherapie und Schizophrenie tätig ist. Der TVöD- VKA findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin, der nach den Annahmen des Gerichts nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigte unterstellt sind, wird nach EG P 12 der Anlage 1, Teil B Abschn. XI 2 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vergütet. Sie begehrte jedoch die Bezahlung nach P 13 und erhob Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch dem LAG Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das LAG; denn nach Auffassung des BAG konnte mit der vom LAG gegebenen Begründung die Klage nicht abgewiesen werden.

Das BAG führte insoweit aus, dass entgegen der Auffassung des LAG es bei der tariflichen Unterscheidung zwischen einer Station und einer "großen Station" keine feste Grenze einer bestimmten Anzahl von unterstellten Beschäftigten gebe; zwar handele es sich regelmäßig um eine "große Station", wenn der Stationsleitung umgerechnet mehr als 12 Vollzeitkräfte i. S. d. Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA fachlich unterstellt seien. Allerdings gebe es hierbei keine starren Grenzen, was durch den Wortlaut – "i. d. R." – verdeutlicht werde. Deshalb könne bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall auch bei umgerechnet mehr als 12 unterstellten Vollzeitbeschäftigten das Tarifmerkmal "große Station" verneint werden. Umgekehrt leitet eine Stationsleitung bei einer geringeren Anzahl unterstellter Vollzeitbeschäftigter grds. keine "große Station". Aber auch hier könne es Ausnahmen dann geben, wenn sich die Station ihrer Struktur nach aus anderen Gründen als "groß" i. S. d. EG P 13 darstelle, z. B. aufgrund einer hohen Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, einer großen Anzahl von zu pflegenden Patienten oder aufgrund der räumlichen Lage.

Da das BAG mangels hinreichender Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Klinik der Beklagten nicht selbst entscheiden konnte, ob die Station trotz Unterstellung von nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigten aufgrund anderer Umstände ausnahmsweise als große Station im Tarifsinn anzusehen ist, wies das Gericht die Sache an das LAG zurück. Es stand zudem noch nicht fest, ob die Klägerin bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit ein höheres Maß von Verantwortlichkeit i. S. d. EG P 13 TVöD/VKA trägt.

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