Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, besteht nach § 56 Abs. 1a IfSG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder beim Betretungsverbot der Einrichtungen aufgrund einer Absonderung (z. B. Kind in Quarantäne) ein Anspruch auf Entschädigung i. H. v. 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für nunmehr längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Sorgeberechtigten.

Nach dem neuen § 56 Abs. 2 S. 5 IfSG besteht der Anspruch auf Entschädigung pro erwerbstätige Person für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach §°5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite pro Jahr. Laut der Gesetzesbegründung beginnt der Jahreszeitraum mit der erstmaligen Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG zum 28. März 2020. Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt wird. Damit entsteht der Anspruch auf Entschädigung in Höhe der nachfolgenden Berechnung mit Beginn des 28. März 2021 neu. Eine Übertragungsmöglichkeit von Tagen aus dem alten Gewährungszeitraum besteht nicht.

Der Deutsche Bundestag hat zuletzt am 4. März 2021 (BT-Drs. 19/27196) das (Fort-) bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG festgestellt. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt dann als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach deren Feststellung bzw. der Feststellung des Fortbestehens das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Sollte also bis Juni 2021 kein neuerlicher Beschluss zur Fortsetzung gefasst werden, laufen die Regelungen aus. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht damit gegenwärtig solange, wie das Fortbestehen der epidemischen Lage erneut festgestellt wird.

Die Regelung findet auf Beamtinnen und Beamte keine unmittelbare Anwendung. Dementsprechend werden die Wertungen auf Beamtinnen und Beamte übertragen.

Für Tarifbeschäftigte wird der durch Arbeitgeber voraus zu leistende Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle nach § 56 Abs. 1a IfSG mit der nachstehenden Regelung erfüllt.

Hierzu

  • erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat seine Zustimmung nach § 22 Abs. 2 SUrlV und
  • ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einverstanden

mit dem folgenden Vorgehen:

Beamtinnen und Beamten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung pro Jahreszeitraum (s. o.) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV von bis zu 34 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden.

Tarifbeschäftigten kann zur Kompensation von Verdienstausfällen, die durch die notwendige Kinderbetreuung im Sinne des § 56 Abs. 1a IfSG entstehen, pro Jahreszeitraum (s. o.) eine Arbeitsbefreiung von bis zu 34 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD unter den im Folgenden dargestellten Voraussetzungen gewährt werden. Damit erfüllt der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle nach § 56 Abs. 1a IfSG.

Für beide Statusgruppen gilt: Die Regelungen gelten nur während des Zeitraums einer vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemische Lage von nationaler Tragweite. Basierend auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen entsprechen zehn Wochen 50 Arbeitstagen. Der Gewährungszeitraum von bis zu 34 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) bei Weiterzahlung der ungekürzten Besoldung bzw. Vergütung entspricht im Ergebnis einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls für 50 Arbeitstage.

Bei einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergibt sich die Anzahl der Freistellungstage aus der folgenden Anwendungstabelle[1]

Anwendungstabelle
Arbeitstage je Woche 6 5 4 3 2 1
Freistellungstage/ Sonderurlaubstage 41 34 27 21 14 7

Für alleinerziehende Sorgeberechtigte gilt: Diesen kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung pro Jahreszeitraum (s. o.) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von bis zu 67 Arbeitstagen (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) gewährt werden.

Bei einer von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergibt sich die Anzahl der Freistellungstage/Sonderurlaubstage aus der folgenden Anwendungstabelle:

Anwendungstabelle für alleinerziehende Sorgeberechtigte
Arbeitstage je Woche 6 5 4 3 2 1
Freistellungstage/ Sonderurlaubstage 81 67 54 41 27 14

Voraussetzungen

  • Von der zuständigen Behörde[2] werden in Reaktion auf die Ausbreitung von "COVID-19"

    • Gemeinschaftseinrichtungen (wie Kin...

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