Beihilfen in Krankheits- und Geburtsfällen für die bei den Auslandsdienststellen des Bundes beschäftigten entsandten Beschäftigten sowie die nicht entsandten Beschäftigten (Ortskräfte)

- Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Bun desbedienstete im Ausland (Beihilfevorschriften Ausland – BhV-Ausland) i. d. Fassung vom 10. März 2004 (GMBl S. 548)

AZ: D5 - 220 220-2b/3.7

Die nach § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) erstellte Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) integriert die bislang gesondert in den Beihilfevorschriften Ausland (BhV-Ausland) unter Abschnitt I geregelten Abweichungen für Bundesbedienstete im Ausland. Die neue Bundesbeihilfeverordnung regelt entsprechend der Ermächtigungsgrundlage nur die Beihilfegewährung an Beamtinnen und Beamte des Bundes. Daher fehlt die bisher unter Abschnitt II der BhV-Ausland enthaltene eigenständige Grundlage für die Gewährung von Beihilfen an entsandte Beschäftigte und nicht entsandte Beschäftigte (Ortskräfte), deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. März 1999 begann. Für die Gewährung von Beihilfen an diese Beschäftigten gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt nachfolgende Hinweise:

1 Geltungsbereich

1.1 Beschäftigte, die vor dem 1. August 1998 eingestellt wurden

Die Änderung der Rechtslage hat keine Auswirkung auf Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1998 begründet worden ist. Für diesen Personenkreis gelten die Regelungen über die Gewährung von Beihilfen bereits durch das Überleitungsrecht zum TVöD fort (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund). Für entsandte Beschäftigte nach § 45 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – Sonderregelungen (Bund) vom 13. September 2005 kommt die Protokollerklärung unmittelbar und für nicht entsandte Beschäftigte (Ortskräfte), die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Beschäftigten (TV Beschäftigte Ausland) vom 1. November 2006 fallen, über dessen § 2 zur Anwendung.

1.2 Beschäftigte, die zwischen dem 1. August 1998 und dem 1. März 1999 bzw. vor dem 1. März 1999 eingestellt wurden

Beschäftigten, die nach dem 31. Juli 1998 und vor dem 1. März 1999 bzw. vor dem 1. März 1999 eingestellt worden sind und die bisher nach BhV-Ausland beihilfeberechtigt waren, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen weiterhin übertariflich die Beihilfe gewährt. Betroffen sind hiervon:

  • entsandte Beschäftigte, für die § 45 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT – V) - Sonderregelungen (Bund) vom 13. September 2005 gilt, die zwischen dem 1. August 1998 und dem 1. März 1999 eingestellt wurden,
  • nicht entsandte Beschäftigte (Ortskräfte), für die der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Beschäftigten (TV Beschäftigte Ausland) vom 1. November 2006 gilt, die zwischen dem 1. August 1998 und dem 1. März 1999 eingestellt wurden und
  • nicht entsandte Beschäftigte (Ortskräfte), für die der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten nicht entsandten Arbeitnehmer - Tarifvertrag Arbeitnehmer Ausland (TV AN Ausland) - vom 30. November 2001 gilt, die vor dem 1. März 1999 eingestellt wurden.

Änderungen der Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Bundes kommen zur Anwendung.

2 Durchführungshinweise

Grundsätzlich gilt die Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009. Abweichungen sind in folgenden Fällen zu berücksichtigen:

Für die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandten Beschäftigten nach § 45 TVöD BT-V (Bund) finden die Beihilferegelungen für Beihilfeberechtigte nach § 3 BBhV mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich für die nach deutschem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beschäftigten sowie für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Beschäftigten mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V der Bemessungssatz für die im Ausland entstehenden, nach Anrechnung der Kassenleistungen verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 Prozent erhöht.

Für die bei den Auslandsdienststellen des Bundes beschäftigten nicht entsandten Beschäftigten (Ortskräfte) finden die Beihilferegelungen nach § 3 BBhV mit den in der Anlage beigefügten Maßgaben entsprechende Anwendung.

Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Anlage:

  1. Zu § 4 Abs. 1 BBhV

    An die Stelle des hier genannten Einkommensbetrages tritt der dem ortsüblichen Einkommensniveau entsprechende Betrag für eine vergleichbare Beschäftigung im Inland. Im Zweifelsfall ist das ortsübliche Einkommen für eine der Entgeltgruppe 4 vergleichbare Tätigkeit zugrunde zu legen. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorgenommen.

  2. Zu § 4 Abs. 2 BBhV

    Zu Aufwendungen für Kinder kann Beihilfe gewährt werden, wenn das...

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