Betreff: Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte des Bundes

Hier: Übertragung

Bezug: mein Rundschreiben vom 16. August 2005 - D II 2 - 220 223 - 1/5

Am 1. Oktober 2005 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft getreten. Dieser regelt auch die Übertragungsfristen für Erholungsurlaub.

Um eine einheitliche Behandlung aller Beschäftigten des Bundes sicher zu stellen, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für die Übertragung von Erholungsurlaub der Tarifbeschäftigten in das Folgejahr die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gemäß § 7 Erholungsurlaubsverordnung geltende Regelung Anwendung findet.

Dementsprechend soll der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.

Die außertarifliche Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften ist jederzeit widerruflich.

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