Einführungsrundschreiben zum Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006

AZ: 2-06/662/06 - D/5 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum "Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007" vom 8. Juni 2006 (TV Einmalzahlung) - vereinbart mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion und von den Tarifvertragsparteien bereits unterzeichnet - gibt die Geschäftsstelle der TdL folgende Hinweise:

  1. Zu § 1 Geltungsbereich

    Der TV Einmalzahlung gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich eines der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Tarifverträge fallen.

    Für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler und Praktikantinnen/Praktikanten gilt der TV Einmalzahlung ab 1. November 2006 auch dann, wenn für sie nicht unmittelbar der TV-L gilt, sondern auf der Grundlage des TV-L gesonderte Tarifverträge für sie vereinbart werden.

    Ausgenommen vom Geltungsbereich sind nach § 1 Abs. 2 TV Einmalzahlung jedoch diejenigen Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte und Psychiaterinnen/ Psychiater, die an einer Uniklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Dazu gehören, d.h. ausgenommen sind, auch Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen (z. B. Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene) in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Steht zum Zeitpunkt der Zahlung nicht eindeutig fest, ob die/der einzelne Beschäftigte hiernach von der Geltung des TV Einmalzahlung ausgenommen ist, sollte die Zahlung nach Auffassung der Geschäftsstelle unter Vorbehalt erfolgen.

    Andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst (z. B. an psychiatrischen Krankenhäusern, Krankenhäusern des Justizvollzugs) fallen dagegen unter den Geltungsbereich des TV Einmalzahlung. Wenn für diese Ärztinnen und Ärzte die Anwendung der "Besonderen Regelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken" nach Anlage 5 der Einigung von Potsdam vom 19. Mai 2006 bzw. nach Abschnitt I Nr. 2 der Einigung mit dem Marburger Bund vom 16. Juni 2006 auf Landesebene vereinbart wird, sollte in der Anwendungsvereinbarung auf Landesebene geregelt werden, dass die Einmalzahlungen nach dem TV Einmalzahlung im Zahlungsmonat auf die jeweilige Entgeltzahlung angerechnet wird.

  2. Zu § 2 Zahlung und Höhe der Einmalzahlungen für die Beschäftigten

    1. Anspruchsvoraussetzungen

      Eine Einmalzahlung steht zu, wenn die/der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat (§ 2 Abs. 4 TV Einmalzahlung). Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, Urlaubsvergütung/ Urlaubslohn/Urlaubsentgelt sowie Krankenbezüge.

      Ein Anspruch auf Entgelt an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats gilt auch dann als gegeben, wenn bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird.

      Einen Anspruch auf Einmalzahlung haben auch Beschäftigte, die wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für den jeweiligen Zahlungsmonat keine Bezüge erhalten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich an die Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes eine Elternzeit anschließt oder nicht.

      Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Zahlungsmonat. Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung in voller Höhe zu. Dabei sind die einzelnen Einmalzahlungen zu den drei Zahlungsterminen jeweils getrennt zu betrachten.

      Praxis-Beispiel

      Beispiel 1:

      Eine Beschäftigte mit Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 MuSchG bis einschließlich 7. Juli 2006 erhält die Einmalzahlung in der für sie maßgeblichen Höhe voll. Wegen einer sich anschließenden Elternzeit (zwei Jahre) besteht ein Entgeltanspruch im Januar 2007 und im September 2007 nicht; eine Einmalzahlung für diese Monate steht folglich nicht zu.

      Praxis-Beispiel

      Beispiel 2:

      Ein Beschäftigter beendet sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Die Einmalzahlung für Juli 2006 erhält er in der für ihn maßgeblichen Höhe voll. Ein Anspruch auf Einmalzahlung für September 2007 besteht nicht. Ein Anspruch auf die für Januar 2007 vorgesehene Einmalzahlung kann sich nur ergeben, wenn deren Zahlung vom Arbeitgeber vorgezogen wird (s.u.).

    2. Zu § 2 Absatz 1: Einmalzahlungen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

      § 2 Abs. 1 TV Einmalzahlung regelt die Höhe und die Auszahlung der Einmalzahlungen in den Monaten Juli 2006, Januar 2007 und September 2007. Die Einmalzahlung ist in den Tarifgebieten Ost und West gleich hoch, es erfolgt keine Anwendung des Bemessungssatzes von 92,5 v.H. im Tarifgebiet Ost.

      Die individuelle Höhe der Einmalzahlung ist jedoch abhängig von der Vergütungs-, Lohn- bzw. Entgeltgruppe der/des Beschäftigten. Die konkrete Höhe der jeweiligen Einmalzahlung ergibt sich aus den Tabellen in den Buchstaben a bis c des § 2 Abs. 1 TV Einmalzahlung. Maßgeblich für die Bemessung der jeweiligen Einmalzahlung sind ausschließlich die V...

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