5.1

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Ärzte beträgt einheitlich im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost mit Wirkung ab 1. August 2006 40 Stunden. § 7 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA entspricht § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1.1 TVöD-K.

Zur Nachholung der verlängerten Arbeitszeit im Tarifgebiet West ab dem 1. August 2006 kann – soweit noch nicht geschehen – entweder eine Verrechnung mit bestehenden Guthaben auf Arbeitszeitkonten oder mit noch nicht ausgeglichenen Überstunden erfolgen oder die Stundendifferenz im Rahmen des Ausgleichszeitraums für die regelmäßige Wochenarbeitszeit nachgefordert werden. Gem. § 7 Abs. 3 TVÜ-Ärzte/ VKA kann für die Nachholung der auf 40 Stunden erhöhten Arbeitszeit auch ein längerer Zeitraum als ein Jahr zugrunde gelegt werden.

Die Landesverbände des Marburger Bundes beraten ihre Mitglieder teilweise dahingehend, wegen eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers könne die Arbeitszeitdifferenz zwischen 38,5 und 40 Stunden nicht nachgefordert werden. Dies ist falsch. Erst seit kurzem liegen die vom Marburger Bund unterschriebenen Tarifverträge vor, auf deren Grundlage die verlängerte Arbeitszeit gefordert werden kann. Überdies ist für das Vorliegen eines Annahmeverzuges gem. § 615 i.V.m. §§ 293, 294 BGB Voraussetzung, dass der Schuldner die Leistung dem Gläubiger anbietet. Die erhöhte Arbeitsleistung wurde dem Arbeitgeber jedoch nicht von den Ärzten angeboten. Es kann somit kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegen. Der Arbeitgeber kann die erhöhte Arbeitszeit rückwirkend vom 1. August 2006 verlangen.

 

5.2

Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Anders als in § 6 Abs. 2 TVöD ("Zeitraum von bis zu einem Jahr") beträgt der Ausgleichszeitraum zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit stets ein Jahr. Der Tarifvertrag legt den Ausgleichszeitraum abschließend fest. Eine Mitbestimmung im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts oder Personalvertretungsrechts besteht hierbei nicht.

Im Übrigen entspricht die Regelung § 6 Abs. 2 TVöD.

 

5.3

§ 7 Abs. 3 TVöD betrifft ausschließlich die Freistellung des Arztes am 24. Dezember und am 31. Dezember. Die Arbeit an Feiertagen ist in § 8 TV-Ärzte/VKA geregelt. Die Rechtslage entspricht somit derjenigen im TVöD-K (§ 6.1 TVöD-K).

 

5.4

Auch § 7 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA entspricht der Regelung im TVöD-K, nämlich § 6 Abs. 4 TVöD-K. Damit ist es auch im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA möglich, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im zugelassenen Umfang abzuweichen, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Gründe dies erfordern. Der Begriff "dringende betriebliche/dienstliche Gründe" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Auf die außergewöhnlichen Fälle, in denen gem. § 14 ArbZG ohnehin von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden darf, ist die Öffnungsklausel nicht beschränkt. Die Gründe, die die Betriebsparteien zu einem Abweichen berechtigen, müssen so beschaffen sein, dass auf andere Weise das Arbeitsergebnis nicht entsprechend der unternehmerischen Konzeption und der Zahl der zur Verfügung stehenden Ärztinnen und Ärzte zu erzielen ist. Die Regelung kann sich auch auf Teile des Betriebs beziehen.

 

5.5

§ 7 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA lässt zu, dass die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt wird. Voraussetzungen für diese Verlängerung der täglichen Arbeitszeit stellt der Tarifvertrag – abgesehen vom Vorliegen eines Schichtdienstes - nicht auf. Insbesondere ist nicht eine Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung als zusätzliche Rechtsgrundlage erforderlich. Als Regelung über Beginn und Ende der Arbeitszeit besteht allerdings ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LPersVG.

§ 7 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA nutzt die Öffnungsklausel des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG, wonach in einem Tarifvertrag die Regelungen u.a. des § 3 ArbZG bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit angepasst werden können.

Die Anordnung von 12-Stunden-Schichten ist zum einen hinsichtlich der Schichtfolge auf nicht mehr als vier 12-Stunden-Schichten in Folge und hinsichtlich der Anzahl auf nicht mehr als acht 12-Stunden-Schichten innerhalb von zwei Kalenderwochen beschränkt. "Schichtfolge" bedeutet bezogen auf die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt das unmittelbare Aufeinanderfolgen der Schichten, nur durch die Ruhezeit unterbrochen. Liegen einzelne freie Tage zwischen den Schichten, liegt keine Schichtfolge mehr vor.

Daneben kann an den übrigen Tagen, an denen keine 12-Stunden-Schichten geleistet werden, im Rahmen der zulässigen Höchstgrenze des § 3 ArbZG von 10 Stunden arbeitstäglich Arbeitsleistung erbracht werden.

Gem. § 7 Abs. 5 Satz 3 TV-Ärzte/VKA können die 12-Stunden-Schichten nicht mit Bereitschaftsdienst durch dieselbe Ärztin/denselben Arzt kombi...

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