Mit Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 Buchst. c und d TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppen III und IV eingruppiert sind, kann nach einer angemessenen Zeit in der letzten tariflich ausgewiesenen Stufe ein das Tabellenentgelt dieser Stufe überschreitendes außertarifliches Entgelt vereinbart werden.

Was eine angemessene Zeit ist, haben die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich festgelegt. Als Anhaltspunkt kann jedoch die Zeitspanne der geringsten Stufenlaufzeit in den Entgeltgruppen II und III dienen, so dass eine angemessene Zeit in der Regel ab einem Zeitraum von drei Jahren gegeben ist.

Im Gegensatz zum TVöD-K, wonach gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 TVöD-K mit Oberärztinnen und Oberärzten gemäß § 12.1 Abs. 3 und 4 TVöD-K auch über das Entgelt hinaus von den Regelungen des TVöD-K abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen geschlossen werden können, lässt § 18 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA nur hinsichtlich des Entgelts eine von den Regelungen des TV-Ärzte/VKA abweichende einzelvertragliche Vereinbarung zu. Hinsichtlich der sonstigen Regelungen des TV-Ärzte/VKA dürfen nach den Regelungen dieses Tarifvertrages anderweitige einzelvertragliche Vereinbarungen nicht getroffen werden. Die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze zum Günstigkeitsprinzip bleiben davon unberührt.

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