3. Dauer und Höhe der Förderleistunqen der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 Altersteilzeitgesetz)

Die Bundesanstalt für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. Abschnitt IV Nr. 1) für längstens fünf Jahre die Aufwendungen für die Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit in Höhe von 20 v.H. bzw. mindestens 70 v.H. des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes definierten Mindestnettobetrages sowie für die Aufstockung zur Rentenversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. Mehrleistungen des Arbeitgebers werden nicht erstattet.

Bei Arbeitnehmern, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und für die eine Beitragszahlung deshalb nicht möglich ist, werden auch vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers erstattet (§ 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes). Der Höhe nach sind die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit jedoch auf den Betrag begrenzt, den sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes für einen Arbeitnehmer zu tragen hätte, der nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre.

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen der Bundesanstalt erlischt gemäß § 5 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes

  • mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder – wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist – eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt jedoch nicht, wenn die Altersrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu mindern wäre,
  • mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder – wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist – eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

Der Anspruch auf die Erstattungsleistung ruht in den in § 5 Abs. 3 und 4 des Altersteilzeitgesetzes genannten Fällen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV. In diesen Fällen erlischt der Anspruch, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen.

Wegen des Erstattungsverfahrens wird auf § 12 des Altersteilzeitgesetzes hingewiesen.

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