Grundlage für die Berechnung des pauschallerten Netto-Vollzeitarbeitsentgelts von 83 v.H. ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf der Grundlage des § 15 Altersteilzeitgesetz erlassene Mindestnettobetrags-Verordnung (vgl. für das Kalenderjahr 1999 BGBl. I 1998, S. 3875). Die in der Verordnung für jede Steuerklasse ausgewiesenen Beträge bezeichnen nur 70 v.H. des aus dem ebenfalls angegebenen Vollzeitarbeitsentgelt ermittelten pauschalierten Nettobetrages und müssen entsprechend der nachfolgenden Formel auf die tariflich vereinbarten 83 v.H. umgerechnet werden:

Mindestnettobetrag bei 83 v.H. = Betrag aus der Mindestnettobetrags-Verordnung x 0,83

 

Mindestnettobetrag bei 83 v.H.

0,7

Mindestnettobetrag bei 83 v.H. 0,7

Bei der Anwendung der Rechtsverordnung ist zu beachten, daß die dort ausgewiesenen Vollzeitarbeitsentgelte bereits auf 10 DM gerundet worden sind. Das individuelle Bruttovollzeitarbeitsentgelt ist daher auf den nächsten durch zehn teilbaren Betrag auf- oder abzurunden (§ 132 Abs. 3 SGB III).

Die Rechtsverordnung berücksichtigt Arbeitsentgelte bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern (im Jahr 1999 8.500 DM). Sofern das bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehende Vollzeitarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern übersteigen würde, sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern in den alten Bundesländern gewöhnlich anfallen. Mit den Gewerkschaften besteht niederschriftlich erklärtes Einvernehmen, daß bei der Beitragsbemessungsgrenze gemäߧ 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ von der in den alten Bundesländern maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze auszugehen ist. Damit ist die bisher vertretene Auffassung, daß die 83-v.H.-Tabelle einheitlich in beiden Tarifgebieten gilt, bestätigt worden. Nach § 15 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes i.V.m. §§ 132 Abs. 3 und 136 SGB III ist danach unter anderem

  • das Bemessungsentgelt auf den nächsten durch zehn teilbaren DM-Betrag zu runden,
  • für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz (das sind z.Z. 8 v.H.) anzusetzen und
  • für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze (für das Jahr 1999 sind das z.B. 6,81 v.H.) zugrundezulegen.

Als Anlage zu unserem Rundschreiben Nr. 1 vom 11.1.1999 haben wir eine vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Tabelle beigefügt, aus der die bei 83 v.H. des Vollzeitnettoarbeitsentgelts sich ergebenden Mindestnettobeträge – auch für oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Arbeitsentgelte – unmittelbar abgelesen werden können. Auch diese Tabelle enthält auf 10 DM gerundete Vollzeitarbeitsentgelte, so daß auch hier das individuelle Bruttovollzeitarbeitsentgelt auf den nächsten durch 10 DM teilbaren Betrag auf- oder abzurunden ist.

Die auf Grundlage des § 15 Altersteilzeitgesetz erlassene Mindestnettobetrags-Verordnung gilt ebenso wie die 83-v.H.-Mindestnettobetragstabelle für das gesamte Jahr, also unabhängig davon, ob sich z.B. die Beitragssätze in der Sozialversicherung im Laufe eines Kalenderjahres ändern.

Wird durch die Gewährung von Einmalzahlungen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist sozialversicherungsrechtlich zwar eine Berücksichtigung dieser Einmalzahlungen insoweit vorzunehmen, als die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Bei der Feststellung der "gewöhnlich anfallenden Abzüge" ist diese Besonderheit aber nicht zu berücksichtigen. Die vom Bundesministerium des Innern erstellte Tabelle der 83-v.H.-Beträge geht auch nicht von einer Verteilung der Einmalzahlung auf frühere Entgeltabrechnungszeiträume aus.

Diese Tabelle – und ebenso die Mindestnettobetrags-Verordnung – berücksichtigt auch nicht die besondere steuerliche Behandlung von Einmalzahlungen. Anders als bei der Berechnung des Mindestnettobetrages ist aber bei der Berechnung des individuellen Nettoentgelts bei Altersteilzeit im Zusammenhang mit Einmalzahlungen § 39 b Abs. 3 EStG zu beachten. Danach sind neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlte sonstige Bezüge, die insgesamt 300 DM nicht übersteigen, dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen, d.h. mit dem Gesamtbetrag kann unmittelbar in die Monats-Steuertabelle gegangen werden (§ 39 b Abs. 3 Satz 8 EStG). Bei insgesamt 300 DM übersteigenden sonstigen Bezügen ist zur Ermittlung der von dem sonstigen Bezugeinzubehaltenden Lohnsteuer jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt, d.h. hier ist die Jahres-Steuertabelle maßgeblich (vgl. auch Abschnitt 119 der Lohnsteuerrichtlinien).

Der Aufstockungsbetrag ist gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. ...

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