Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Arbeitsbefreiung für die Beschäftigten des Bundes

Hier: Tätigkeiten als Mitglied einer kommunalen Vertretung und Mandatsträger in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes

Bezug:
1. RdSchr. vom 3. Januar 1997, Az: D II 4-220 233/45, 220 430/49
2. RdSchr. vom 28. September 1979, Az: D III 1 - 220 223-5/7
3. RdSchr. vom 29. Oktober 1965, Az: II B 2 - 220 223/22

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass den Beschäftigten des Bundes Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Das heißt, dass für nicht hauptamtliche Tätigkeiten als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten von Mitgliedern von Ausschüssen in kommunalen Vertretungen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind, die erforderliche Freistellung für die notwendige Abwesenheit in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass nach Art. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301, geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006, BGBl. I S. 334) für diejenigen Beschäftigten des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewährt sind, § 89a BBG sinngemäß gilt.

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