[1] Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, das das [akt.] zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als Kind in diesem Sinne kommt jedes auf Dauer im Haushalt lebende Kind in Betracht ohne Rücksicht darauf, ob es zum Versicherten rechtlich in einer Angehörigenbeziehung steht. Für den Anspruch ist ferner unerheblich, ob für das Kind eine Familienversicherung besteht.

[2] Sofern das Kind für die Zeit der Abwesenheit des Versicherten außerhalb des eigenen Haushalts versorgt wird (z.B. in einem fremden Haushalt, Heimunterbringung), sollte eine Kostenerstattung dann vorgenommen werden, wenn die Krankenkasse ihrer Sachleistungsverpflichtung (vgl. Abschnitt 5) nicht nachkommt [akt.] und der Versicherte eine Ersatzkraft nicht selbst beschaffen kann, deswegen eine Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und damit eine auswärtige Unterbringung der Kinder notwendig wird (vgl. Abschnitt 5.4).

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