[1] Neben der für alle Leistungen geltenden Voraussetzung, dass ein Versicherungsverhältnis besteht, ist weitere Voraussetzung, dass die häusliche Krankenpflege im Zusammenhang mit ambulanter ärztlicher Behandlung (§ 28 Abs. 1 SGB V) und nach [akt.] vertragsärztlicher Verordnung erbracht wird. Sie muss – ebenso wie die begleitende ärztliche Behandlung – auf Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Krankheitsbeschwerden gerichtet sein (zum Krankheitsbegriff vgl. u.a. BSG, Urteil vom 10.10.1978, 3 RK81/77, USK 78104). Auf die Ursache der Erkrankung – somatisch oder psychisch – kommt es nicht an.

[2] . . .

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