Siehe § 60 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 18.06.2001, Zu § 73 SGB IX; GR v. 26.11.2003, Zu § 60 SGB V]

1 Allgemeines

[1] [akt.] Fahrkosten gehören als unselbstständige Nebenleistung zu den von der Krankenkasse nach den Vorschriften des Dritten bis Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB V zu gewährenden Leistungen und können daher nur übernommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer dieser Leistungen notwendig werden. Als notwendig in diesem Sinne sind grundsätzlich nur die Fahrkosten bis zu den nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsstätten (z.B. zu dem in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhaus, (vgl. § 39 SGB V) anzusehen. Nimmt der Versicherte ohne zwingenden Grund eine andere Behandlungsstätte in Anspruch, können ihm die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

[2] Unter die einschränkenden Bedingungen des § 60 SGB V fallen nicht die Aufwendungen für Fahrten, die Versicherten aufgrund eines Verlangens der Krankenkasse im Zusammenhang mit Entscheidungen über Leistungsanträge zum persönlichen Erscheinen oder zur Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen (z.B. Einladung zur Untersuchung durch den Medizinischen Dienst) entstehen (§§ 61, 62 SGB I). In diesen Fällen richtet sich der Ersatz der Aufwendungen ausschließlich nach § 65a SGB I. Danach sind auf Antrag des Versicherten die ihm durch das Verlangen der Krankenkasse entstehenden Auslagen und ein eventueller Verdienstausfall in angemessenem Umfang zu ersetzen. . .

2 Fahrkosten zur stationären Behandlung

Fahrkosten im Zusammenhang mit voll- oder teilstationären Leistungen der Krankenkasse (stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, Krankenhausbehandlung, stationäre Entbindung) werden übernommen, soweit sie [akt.] den sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag der gesetzlichen Zuzahlung je Fahrt übersteigen.

3 Fahrkosten zur ambulanten Behandlung

Fahrkosten im Zusammenhang mit ambulanten Leistungen der Krankenkasse werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus sowie aus medizinischen Gründen notwendige Krankentransportfahrten [akt.] und Fahrten von Versicherten zu ambulanten Krankenbehandlungen sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b SGB V, wenn dadurch eine eigentlich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird bzw. wenn diese nicht ausführbar ist. Die notwendigen Fahrkosten sind wie bei einer stationären Behandlung zu übernehmen. Dies bedeutet, dass Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur übernommen werden, soweit sie den sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag der gesetzlichen Zuzahlung je Fahrt übersteigen.

3.1 Rettungsfahrt zum Krankenhaus

[1] Eine Rettungsfahrt liegt vor, wenn der Transport mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Notarztwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) erfolgt.

[2] Ziel der Fahrt muss ein Krankenhaus sein. Dabei muss es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus i.S.d. § 108 SGB V handeln.

3.2 Krankentransport

[1] Krankentransporte sind nach der Legaldefinition des Gesetzes Fahrten, bei denen eine besondere fachliche Betreuung oder der Einsatz der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens notwendig bzw. zu erwarten sind. Ein Krankentransport in diesem Sinne liegt ausschließlich bei Benutzung eines Krankenkraftwagens vor. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet sind (vgl. § 1 Abs. 2 PBefG. . .); der Begriff "Krankentransport" umfasst somit sowohl den Krankentransport im Krankentransportwagen als auch den Rettungstransport in Rettungs- oder Notarztwagen.

[2] Anders als bei der Rettungsfahrt muss das Ziel eines Krankentransports nicht ein Krankenhaus sein [akt.], sondern es kann sich auch um Fahrten zum Arzt handeln.

4 Einzug der Zuzahlung

Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten entsteht grundsätzlich nur in Höhe des [akt.] Betrages, um den die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V je Fahrt überschritten wird. Damit kann auch vom Leistungserbringer im Rahmen der nach § 133 SGB V zu schließenden Verträge nur eine Vergütung unter Berücksichtigung der vom Versicherten aufzubringenden Eigenanteile verlangt werden. Hiervon abweichend geregelt ist lediglich das Verfahren zum Einzug der Zuzahlung bei [akt.] Rettungsfahrten, die bei der Notruf-Leitstelle angefordert wurden oder bei dieser gemäß den einschlägigen Rettungsdienstvorschriften gemeldet und registriert werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Fahrt von einer Hilfsorganisation oder einem sonstigen Transportunternehmen mit entsprechender Genehmigung zur Durchführung von Rettungsfahrten ausgeführt wurde.

5 Höhe der anzuerkennenden Fahrkosten

[1] Die Kostenübernahme der Krankenkasse beschränkt sich auf die reinen, im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse [akt.] aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig werdenden Fahrkosten. Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten eines Gepäcktransportes werden nicht übernommen (Ausnahme: § 18 SGB V).

[2] Sofern für die jeweilige Fahrt aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit für eine Begleitperson besteht, sind auch die für die Begleitperson entstehenden Fahrkosten zu ...

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