[1] Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert (vgl. Abschnitt 5.3), gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem Versicherten durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Als angemessen werden bei einem achtstündigen Einsatz die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 % der sich aus § 18 SGB IV ergebenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden [akt.] Euro-Betrag [2023: 84 EUR/Tag; 10,50 EUR/Stunde], angesehen. Bei einem weniger oder mehr als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von einem Achtel des täglichen Höchstbetrages zugrunde zu legen.

[2] Bei der angemessenen Zahl der Einsatzstunden sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 28.1.1977, 5 RKn 32/ 76, USK 7725), so z.B. Anzahl und Alter der Kinder, Gesundheitszustand oder Alter des [akt.] erkrankten Versicherten. Das kann dazu führen, dass die erforderliche tägliche Einsatzzeit acht Stunden übersteigt.

[3] Hat sich der Versicherte ausnahmsweise eine Ersatzkraft von einem caritativen Verband oder einer vergleichbaren Einrichtung beschafft, weil der Leistungsträger seiner Sachleistungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, sind die hierdurch anfallenden notwendigen Kosten auch dann zu erstatten, wenn sie im Einzelfall die hier genannten Pauschbeträge übersteigen (BSG, Urteil vom 23.4.1980, 4 RJ 11/79, USK 8096).

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